Rz. 22

Aus der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder dem dort geschlossenen Vergleich muss sich die Notwendigkeit einer weiteren Entscheidung des Erstgerichts ergeben. Hierzu zählt insbesondere der Fall, dass das Rechtsmittelgericht das vorinstanzliche Urteil aufhebt (§§ 538, 539, 565 ZPO, §§ 69 Abs. 1 S. 2, 74 Abs. 6 S. 2 FamFG) und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweist.

 

Rz. 23

Streitig ist, ob es genügt, dass das Gericht das Rechtsmittel zurückweist und sich hieraus ergibt, dass sich das erstinstanzliche Gericht und die Anwälte wieder mit der Sache befassen müssen, also z.B. nach Zurückweisung der Berufung gegen ein Grundurteil, ein Teilurteil im Rahmen einer Stufenklage oder ein Zwischenurteil. Während früher die h.M. dies ausreichen ließ, dürfte nach der Grundsatzentscheidung des BGH[13] diese Frage dahingehend geklärt sein, dass die bloße Neubefassung nicht ausreicht (im Einzelnen siehe Rdn 25 ff.). Wenn sich das Verfahren nach Rückgabe an die Vorinstanz dort lediglich faktisch fortsetzt, so wie es sich auch ohne Rechtsmittel fortgesetzt hätte, liegt kein Fall des Abs. 1 vor.

 

Rz. 24

Auf den Grund der Zurückverweisung kommt es nicht an. Daher gilt Abs. 1 auch dann, wenn das LG als Berufungsgericht die Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit an eine erstinstanzliche Kammer desselben Gerichts zurückverweist.[14] Gleiches gilt, wenn das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Entscheidung an einen anderen Senat des OLG zurückverweist.[15]

[13] BGH 29.4.2004 – V ZB 46/03, AGS 2004, 234 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2004, 273 = NJW-RR 2004, 1294; ebenso schon zuvor OLG Celle NdsRpfl 1963, 33; NdsRpfl 1983, 26; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 338; OLG Düsseldorf (24. Senat) JurBüro 1993, 672; (12. Senat) JurBüro 1997, 364; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1039 m. abl. Anm. Mümmler; OLG München JurBüro 1994, 543; AGS 1999, 51 = NJW-RR 1999, 368; LG Berlin NJW-RR 1999, 651; OLG Hamburg JurBüro 1996, 136; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 305; BRAGOreport 2002, 87 m. Anm. N. Schneider; OLG Bremen AGS 2002, 28 = OLGR 2001, 481; jetzt auch BGH AGS 2004, 234 m. Anm. N. Schneider.
[14] OLG Oldenburg AnwBl 1985, 261.
[15] OLG Frankfurt JurBüro 1975, 473.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge