1. Derselbe Anwalt
Rz. 6
Die Vorschrift des Abs. 1 hat nur für den Anwalt Bedeutung, der auch schon im Verfahren vor Zurückverweisung tätig war. Anderenfalls ergibt sich schon aus den allgemeinen Vorschriften, dass der Anwalt im Verfahren nach Zurückverweisung sämtliche dort anfallenden Gebühren liquidieren kann. Das gilt auch dann, wenn die Partei im Ausgangsverfahren von einer Sozietät vertreten wurde und sie sich im Verfahren nach Zurückverweisung aufgrund eines neuen Anwaltsvertrags von einem Einzelanwalt vertreten lässt, der im Ausgangsverfahren noch der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte. Auf die Voraussetzungen des Abs. 1 kommt es in diesen Fällen erst gar nicht an. Dies wird zum Teil übersehen (vgl. Rdn 7 ff.).
Eine andere Frage ist, ob ein Anwaltswechsel zwischen der Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem Beginn des Verfahrens nach Zurückverweisung notwendig war. Das richtet sich nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO und betrifft nur die Frage, ob die angefallenen Mehrkosten erstattungsfähig sind.
2. Dieselbe Angelegenheit gemäß § 15
Rz. 7
Als Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 2 setzt Abs. 1 voraus, dass es sich bei dem weiteren Verfahren nach Zurückverweisung an sich – also ohne Anwendung des Abs. 1 – noch um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 handeln würde. Ist dies nicht der Fall, so erhält der Anwalt die Gebühren ohnehin erneut. Auf Abs. 1 kommt es dann gar nicht erst an.
Rz. 8
Liegt zwischen der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens und der Zurückverweisung ein Zeitraum von mehr als zwei Kalenderjahren, gilt das weitere Verfahren bereits nach § 15 Abs. 5 S. 2 als eine neue Angelegenheit, in der alle Gebühren erneut anfallen. Für die Anwendung des Abs. 1 verbleibt hier kein Raum mehr. Soweit zu den §§ 13, 15 BRAGO die gegenteilige Auffassung vertreten wurde, ist dies jetzt im Ergebnis unerheblich, da dann jedenfalls die Verfahrensgebühr nicht angerechnet werden dürfte (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Alt.) und damit auch über Abs. 1 S. 2 i.V.m. dem Anrechnungsausschluss des § 15 Abs. 5 S. 2 dem Anwalt die Verfahrensgebühr erhalten bliebe.
Rz. 9
Nach Auffassung des OLG Hamburg soll es für die Berechnung der Zweijahresfrist nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückverweisung. Dies ist jedoch – jedenfalls in der Begründung – unzutreffend. Es fehlen bereits die erforderlichen Feststellungen zum Sachverhalt, nämlich zur Auftragslage. Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob der Anwalt bereits bedingt für den Fall der Zurückverweisung mit der Durchführung des Verfahrens nach Zurückverweisung beauftragt war oder nicht.
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War dem Anwalt nicht der bedingte Auftrag zur Vertretung im erneuten Berufungsverfahren erteilt, dann kommt es weder auf die Zurückverweisung noch auf die Kenntnis davon an, sondern ausschließlich auf das Datum der Auftragserteilung für die Vertretung im erneuten Berufungsverfahren. |
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War dem Anwalt dagegen bereits vorab der Auftrag erteilt worden, im Falle der Zurückverweisung auch im weiteren Berufungsverfahren für den Auftraggeber tätig zu werden, so gilt allgemeines BGB, und zwar § 158 BGB. Mit Eintritt der Bedingung kommt das Rechtsgeschäft zustande. |
Auf eine Kenntnis des Bedingungseintritts durch eine der Vertragsparteien stellt das BGB nicht ab. Dies wäre auch gar nicht praktikabel. Auf die Kenntnis welchen Vertragspartners soll denn dann abgestellt werden?
3. Untergeordnetes Gericht
a) Grundsatz
Rz. 10
Die Vorschrift des Abs. 1 regelt nur die Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, also die Verweisung innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs. Das Empfangsgericht muss sachlich und örtlich im Instanzenzug dem verweisenden Gericht untergeordnet sein. Wird dagegen an ein Gericht eines anderen sachlichen oder örtlichen Rechtszugs verwiesen, ist nicht Abs. 1, sondern § 20 anzuwenden, auch wenn an ein instanztieferes Gericht verwiesen wird. Zur Abgrenzung der einzelnen Verweisungen und zum Anwendungsbereich des Abs. 1 (siehe Vor §§ 20, 21 Rdn 8 ff.).
b) Zurückverweisung des Revisionsgerichts an Erstgericht
Rz. 11
Verweist das Revisionsgericht die Sache nicht an das Berufungsgericht zurück, sondern an das Erstgericht, so gilt Abs. 1 nur für das weitere Verfahren vor ...