Rz. 7

Voraussetzung für eine Zusammenrechnung ist, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Der Begriff der Angelegenheit ist in den §§ 15 ff. geregelt (siehe § 15 Rdn 23 ff.). Bei verschiedenen Angelegenheiten wird niemals addiert; hier sind die Gebühren vielmehr unabhängig voneinander aus den jeweiligen Gegenstandswerten zu ermitteln.

 

Rz. 8

Dieselbe Angelegenheit liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter in einem Strafverfahren vertritt. Für ihn sind die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § Abs. 1 RVG bilden.[1] Gleiches gilt für den Anwalt, der die Adhäsionsklagen mehrerer Geschädigter im selben Strafverfahren vertritt.[2]

[1] OLG Oldenburg 7.7.2016 – 1 Ws 333–336/16, JurBüro 2017, 82; OLG Stuttgart AGS 2015, 73 = RVGreport 2015, 192 = NJW 2015, 1400; OLG Brandenburg 17.2.2009 – 2 Ws 8/09, AGS 2009, 325.
[2] OLG Karlsruhe 28.3.2019 – 1 Ws 360/18, AGS 2019, 330 = RVGreport 2019, 228 = NJW-Spezial 2019, 379.

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