Rz. 42

Die nach Abs. 3 S. 1 gebotene vorrangige Prüfung der Vorschriften des GNotKG kann zu dem Ergebnis führen, dass ihre sinngemäße Anwendung nicht in Betracht kommt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf die zu bewertende anwaltliche Tätigkeit passen.

 

Beispiel: Der Anwalt erörtert mit dem Mandanten die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Ehefrau und Kindern.

Dann wird die weitere Hilfsvorschrift des Abs. 3 S. 2 anwendbar.

 

Rz. 43

Nicht erwähnt, weil selbstverständlich, ist die Bewertungssituation, dass der Gegenstandswert sich aus der Angelegenheit selbst ergibt.

 

Beispiel: Wird ein Darlehensvertrag über einen Betrag von 10.000 EUR entworfen, dann ist der Geschäftswert gleich diesem Betrag. In solchen Fällen ergeben sich die Bewertungsbeträge unmittelbar aus dem Auftrag an den Anwalt.

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