Rz. 44

Von diesen Fällen abgesehen (vgl. Rdn 41–43), ist Abs. 3 S. 2 in folgender Stufenfolge zu prüfen:

1. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen.
2.

Eine Ermessensentscheidung ist nicht möglich, weil

a) dazu die tatsächliche Schätzungsgrundlage nicht ausreicht oder
b) es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt.
 

Rz. 45

Das Eigenschaftswort "billig" zu Ermessen steht für "gerecht". Die Ermessensentscheidung muss daher möglichst sachgerecht ausfallen. Sie steht nicht im Belieben des Bewerters, sondern ist pflichtgemäße Amtsausübung.[31]

 

Rz. 46

Ist eine den Gegenstandswert zutreffend erfassende Ermessensentscheidung möglich, weil dafür genügend Anhaltspunkte gegeben sind, dann gibt es für die Entscheidung keine Grenze nach unten oder oben. Deshalb ist dann im Gesetz kein Ausgangs- oder Hilfswert vorgesehen.

 

Rz. 47

Die Zahl der möglichen Schätzungsgrundlagen ist unbegrenzt. In Betracht kommen beispielsweise der vermögensrechtliche Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit für den Mandanten oder der damit auch verbundene Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Erlaubt ist auch die Berücksichtigung des Haftungsrisikos des Anwalts. Entgegen LAG Bremen[32] ist es auch zulässig, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

 

Rz. 48

Manchmal helfen fallfremde Berechnungsarten statistischer Art weiter, denen die Eigenschaft von Erfahrungssätzen beizumessen ist.[33]

 

Rz. 49

Wichtig sind natürlich vor allem die eigenen tatsächlichen und wertenden Angaben des Mandanten.

[31] BayObLG FamRZ 1999, 604.
[32] LAG Bremen BB 1979, 1096.
[33] Siehe z.B.: Gebrauchtwagentabellen, Sterbetafeln, Mietspiegel, Sachwertschätzung für Bäume nach Koch, VersR 1990, 573.

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