Rz. 13
Wegen § 15 Abs. 5 S. 2 kann allerdings etwas anderes gelten und bildet z.B. das der Hauptsache nachfolgende Überprüfungsverfahren gem. § 120a ZPO entgegen § 16 Nr. 2 eine neue Angelegenheit, wenn das Überprüfungsverfahren später als zwei Jahre nach Erledigung der Hauptsache beginnt (siehe dazu VV 3335 Rdn 31 ff.).[8]
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