Rz. 1

§ 23a bestimmt den Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Die Regelung war früher in der Anm. zu VV 3335 enthalten. Die Regelung ist entsprechend der allgemeinen Systematik des RVG im Gesetzesteil des RVG in den Abschnitt 4 "Gegenstandswert" eingestellt. Damit wird erreicht, dass diese Wertvorschrift auch für die Terminsgebühr anzuwenden ist.[1]

Die Wertvorschrift gilt nur für Gebühren, die sich nach einem Wert richten. Sie gilt also nicht für Fest(betrags)gebühren und Rahmenbetragsgebühren wie regelmäßig bei Strafsachen oder Sozialsachen. Das Verfahren über die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 33.

Über § 12 gilt die Regelung auch für die Verfahrenskostenhilfe.

[1] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 268.

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