1. Dieselbe Angelegenheit

 

Rz. 12

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im weiteren Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Rechtsstreits nach VV 3100 ff., 1003 auf, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und der nachfolgende Rechtsstreit gem. § 16 Nr. 2 eine einzige Angelegenheit bilden und der Rechtsanwalt die Vergütung nur einmal erhält (§ 15 Abs. 2).

Für diesen Fall ordnet § 23a Abs. 2 ausdrücklich an, dass die Gegenstandswerte des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens und der Hauptsache nicht addiert werden (Additionsverbot). Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein anderer Gegenstand (Bewilligung) zugrunde liegt als dem Hauptsacheverfahren (Klageanspruch), so dass an sich nach § 22 Abs. 1 die Werte zu addieren wären. Dies soll jedoch unterbleiben.

2. Verschiedene Angelegenheiten

 

Rz. 13

Wegen § 15 Abs. 5 S. 2 kann allerdings etwas anderes gelten und bildet z.B. das der Hauptsache nachfolgende Überprüfungsverfahren gem. § 120a ZPO entgegen § 16 Nr. 2 eine neue Angelegenheit, wenn das Überprüfungsverfahren später als zwei Jahre nach Erledigung der Hauptsache beginnt (siehe dazu VV 3335 Rdn 31 ff.).[8]

[8] Schneider, NZFam 2014, 1127; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nr. 3335 VV Rn 44; Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, § 16 Rn 15; AG Trier 11.2.2014 – 37 F 177/10, AGS 2015, 24; a.A. OLG Nürnberg 27.8.2018 – 10 WF 973/18; OLG Frankfurt 11.10.2016 – 2 WF 237/16, AGS 2017, 376 = RVGreport 2017, 175.

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