Rz. 15

Die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG richten sich nach dem Wert des im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.[11] Dies beruht auf einer analogen Anwendung des § 23b.[12] Einer unmittelbaren Anwendung des § 23b steht entgegen, dass sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf das Musterverfahren bezieht.[13] Der Gesetzgeber befürwortet stattdessen, dass sich der Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren aus einer Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m § 47 GKG ergibt.[14] Dem steht allerdings entgegen, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Streitwert der Gerichtsgebühren nicht § 47 GKG, sondern § 51a Abs. 2 GKG gilt. Der Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a GKG wiederum steht entgegen, dass es in § 51a Abs. 2 GKG nicht nur auf den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers ankommt, sondern von Summe der sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen ist, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.

 

Rz. 16

 

Beispiel: Gegen den Musterentscheid legt Rechtsanwalt R für den Kläger K, der in dem Musterverfahren als Beigeladener beteiligt war, die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG ein. Im Ausgangsverfahren macht K einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 EUR geltend, der in vollem Umfang von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen war.

Nach § 23b bestimmt sich der Gegenstandswert des den K im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenden Rechtsanwalts nach der Höhe des von K verfolgten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 20.000 EUR. Es sind nicht die Werte aller von dem Rechtsbeschwerdeverfahren betroffenen Ansprüche zu addieren. § 23b analog begrenzt den Gegenstandswert, weil das einzelne wirtschaftliche Interesse des Rechtsbeschwerdeführers bzw. des Rechtsbeschwerdegegners bzw. der Beigetretenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nie höher als im Hauptsacheprozess sein kann.

[11] BT-Drucks 15/5091, S. 38.
[12] BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.
[13] Heidel/Gängel/Huth/Gansel, Aktienrecht, 4. Aufl. (2014), § 26 KapMuG Rn 10 befürworten eine unmittelbare Anwendung des § 23b (§ 23a a.F.) für eine anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren.
[14] Vgl. BT-Drucks 15/5091, S. 38. So auch BGH 13.12.2011 – II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491, 497; BGH 1.7.2014 – II ZB 29/12, NZG 2014, 1182; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.

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