Rz. 4

Die Gerichtskosten des Verfahrens, die in Teil 1 Hauptabschnitt 6, Unterabschnitt 5 des GKG-KostVerz. (Nrn. 1650 ff.) geregelt sind, richten sich gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 53a GKG nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens.

 

Rz. 5

Der Höchstwert, der in aller Regel erreicht sein wird, beträgt 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG). Er kann für die Anwaltsgebühren unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 auf bis zu 100 Mio. EUR angehoben werden.

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