Rz. 84

Den Verfahren über Anträge des Schuldners ist gemeinsam, dass sich abstrakt ein konkreter Gegenstandswert nicht angeben lässt. Maßgebend ist das Interesse des antragstellenden Schuldners, das sich wiederum nur aus dem konkreten Antrag und dem damit verfolgten Ziel nach billigem Ermessen bestimmen lässt.[124] Die Bestimmung gilt für alle Anträge des Schuldners in der Vollstreckung. Erfasst ist daher z.B. auch der Antrag des Schuldners auf Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 17). Der Tätigkeit des Gläubiger- und des Schuldnervertreters in einer Vollstreckungssache können daher unterschiedliche Gegenstandswerte zugrunde liegen.

 

Rz. 85

Der Gegenstandswert bei Rechtsbehelfen, Erinnerungen und Beschwerden des Schuldners ist in § 23 Abs. 2 mitgeregelt (siehe Rdn 93 ff.).

[124] LG Augsburg ZMR 2013, 533; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 46.

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