Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Zu vollstreckende Forderung
Rz. 15
Werden Geldforderungen vollstreckt (oder ein Arrest wegen einer Geldforderung vollzogen), so bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen (Nr. 1, 1. Hs.), also von Zinsen und bisherigen Kosten. Die zu vollstreckende Forderung ist diejenige, für die der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag erteilt hat. Maßgebend ist der Wert der Forderung, wegen der vollstreckt wird, nicht der Wert der Forderung, in die vollstreckt wird.
Nr. 1, 1. und 2. Hs. gilt auch bei der Austauschpfändung nach § 811a ZPO.
b) Teilforderung
Rz. 16
Erfolgt die Zwangsvollstreckung nur wegen einer Teilforderung, so ist nur diese Teilforderung maßgeblich, auch wenn nach dem Vollstreckungstitel die zu vollstreckende Geldforderung höher ist. Lautet die titulierte Forderung auf 10.000 EUR, lässt der Gläubiger aber nur wegen eines Teilbetrags von 6.000 EUR vollstrecken, so bemisst sich der Gegenstandswert nur nach diesen 6.000 EUR.
c) Nebenforderungen
aa) Kosten
Rz. 17
Zu den als Nebenforderung zu berücksichtigenden Kosten zählen insbesondere die bisherigen Anwaltskosten sowie die Kosten vorheriger Vollstreckungen bzw. Vollstreckungsversuche, nicht jedoch die Kosten der aktuellen Vollstreckung.
bb) Zinsen
Rz. 18
Lautet die titulierte Forderung auf 10.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 2.1.2013, sind der Hauptforderung i.H.v. 10.000 EUR noch die bis zum Tage der Auftragserteilung aufgelaufenen Zinsen hinzuzurechnen. Die weiteren, bis zum Tag der Pfändung entstehenden Zinsen werden zwar vom Gerichtsvollzieher berechnet und mit vollstreckt (vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVGA), sie erhöhen aber nicht den Gegenstandswert der laufenden Vollstreckungsmaßnahme, weil entscheidend der Wert in dem Zeitpunkt ist, in dem der Anwalt durch seine Tätigkeit den Gebührentatbestand erfüllt. Es ist deshalb (bei einem möglichen Gebührensprung) keine Nachberechnung des Gegenstandswerts erforderlich.
Rz. 19
Das ergibt sich aus den §§ 23 Abs. 1, 15 RVG i.V.m. § 40 GKG bzw. § 43 FamGKG. Dass der Wert bei Auftragserteilung maßgeblich ist, bestätigt auch Halbsatz 3 des § 25 Abs. 1 Nr. 1, der bis 31.7.2013 (seit 1.8.2013 gilt § 9 ZPO) auf § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG a.F. und § 42 Abs. 1 GKG a.F. Bezug genommen hat. Diese Bestimmungen enthielten drei Grundsätze:
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Maßgebend ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage; dem entspricht im RVG der Zeitpunkt der Auftragserteilung; |
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eine Ausnahme von dem in § 751 ZPO normierten Grundsatz, dass wegen noch nicht fälliger Forderungen eine Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden kann; |
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eine Deckelung der zukünftigen Ansprüche aus sozialen Gründen. |
Rz. 20
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in anderen als den in § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG a.F. und § 42 Abs. 1 GKG a.F. geregelten Fällen im Zeitpunkt der Auftragserteilung erst noch zukünftige Ansprüche keine Berücksichtigung finden können. Bei den nach Auftragserteilung erst noch anfallenden Zinsen handelt es sich zudem um künftige Forderungen, die im Moment der Auftragserteilung noch nicht fällig und zu dem Zeitpunkt auch noch nicht vollstreckbar sind.
Rz. 21
Nach anderer Auffassung sind die Zinsen bis zur Einziehung, bis zur Ausführung der Zwangsvollstreckung oder der Antragsrücknahme bzw. bis zur Erledigung des Auftrags zu berücksichtigen. Diese Zeitpunkte müssen keineswegs identisch sein. Die Ausführung der Zwangsvollstreckung bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist mit der Zustellung an den Drittschuldner erfolgt. Muss der Anwalt den Eingang der Beträge vom Drittschuldner nicht überwachen, ist seine Tätigkeit mit der Überprüfung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf seine Richtigkeit hin erledigt, die erst nach dem Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner liegt.
Rz. 22
Der Zeitpunkt der Einziehung kann aber, wenn durch die gepfändete Forderung (z.B. Mietforderung) die titulierte Forderung immer nur ratenweise erfüllt wird, erst Jahre nach Erledigung bzw. Beendigung der Angelegenheit liegen. Soweit zur Begründung geltend gemacht wird, auch sonst könne sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des konkreten Mandats erhöhen (z.B. Klageerhöhung), wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass dies dann auf einer zusätzlichen Tätigkeit eines Beteiligten beruht; solches ist bei den Zinsen aber nicht der Fall.
Rz. 23
Folgt man einer dieser anderen Auffassungen, müsste man konsequenterweise dies nicht nur auf die Zinsen beschränken, sondern bei Titeln auf wiederkehrende Leistungen (z.B. Miete) die nach Auftragserteilung bis zum Ende des Mandats fällig gewordenen Beträge stets hinzuaddieren. Diese Berechnungsweise hätte zur Folge, dass nach einer ersten fruchtlosen Vollstreckung de...