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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 25 Gegenst ... / 2. Wert bei Pfändung eines bestimmten Gegenstandes (Nr. 1, 2. Hs.)

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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a) Geringerer Wert des zu pfändenden Gegenstands

 

Rz. 31

Hat der Gläubiger jedoch dem Vollstreckungsorgan den Auftrag erteilt, einen bestimmten Gegenstand zu pfänden, so ist der Wert dieses Gegenstandes maßgebend, wenn er niedriger ist als der Wert der zu vollstreckenden Forderung (Nr. 1, 2. Hs.). Maßgebend ist auch hier der Wert im Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden (ersten) Tätigkeit des Anwalts.

b) Objektiver Wert

aa) Begriff des Gegenstands

 

Rz. 32

Unter dem Begriff "Gegenstand" versteht man bewegliche und unbewegliche Sachen[41] und Rechte,[42] sodass die Bestimmung der Nr. 1, 2. Hs. auch auf Forderungen zutrifft.[43] Bei diesen ist jedoch streitig, ob auf den objektiven Wert der Forderung abzustellen ist oder auf den, den sich der Gläubiger vorgestellt hat. Richtigerweise wird man den Wert des Gegenstandes bei Sachen und Forderungen nach den gleichen Kriterien bestimmen müssen. Nichts spricht dafür, insoweit Unterschiede zu machen. Der Wortlaut der Nr. 1, 2. Hs. ist insoweit eindeutig.

 

Beispiel 1: Der Anwalt erteilt dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, wegen einer Geldforderung in Höhe von 10.000 EUR ein bestimmtes Gemälde zu pfänden. Dabei geht seine Vorstellung dahin, dass es sich bei dem Gemälde um ein Original handelt, dessen Verkehrswert als Original er zutreffend mit 8.000 EUR annimmt. Tatsächlich handelt es sich um eine sehr gut gemachte Fälschung, das Original befindet sich im Tresor in der Bank. Der Wert des gefälschten Gemäldes beträgt 3.000 EUR.

 

Beispiel 2: Der Anwalt erwirkt wegen einer Geldforderung in Höhe von 10.000 EUR einen Pfändungsbeschluss in eine Darlehensrückzahlungsforderung des Schuldners gegen X. Das Darlehen betrug ursprünglich 8.000 EUR. Der Anwalt geht davon aus, dass Rückzahlungen nicht erfolgt sind. Tatsächlich sind aber bereits 5.000 EUR zurückgezahlt worden, sodass die restliche Forderung nur noch 3.000 EUR beträgt.

 

Rz. 33

In bei...

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