Rz. 102

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt keine Wertfestsetzung gemäß § 33, weil nicht das von §§ 33 geforderte gerichtliche Verfahren vorliegt (vgl. § 753 ZPO).[154] Über den Gegenstandswert wird hier im Rahmen der Beitreibung der notwendigen Zwangsvollstreckungskosten bzw. bei deren Festsetzung gemäß § 788 ZPO mit entschieden.[155]

[154] Vgl. BVerwG NJW 1983, 896; Zöller/Lückemann, § 154 GVG Rn 2 ff.
[155] N. Schneider, AGS 2010, 469.

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