Rz. 9

§ 25 gilt auch bei der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Denn auch bei der Sicherungsvollstreckung handelt es sich um Zwangsvollstreckung, die gebührenrechtlich zur Vollstreckungsinstanz gehört,[15] in der sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren grds. nach § 25 bestimmt. Die Zwangsvollstreckung ist bei der Sicherungsvollstreckung eingeschränkt, soweit der Gläubiger ohne Erbringung der Sicherheitsleistung vollstrecken möchte. Die Vollstreckung darf dann nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen.

 

Rz. 10

Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Wert dann nicht nach Nr. 1 nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung zu bemessen ist. Es kommt für die Bemessung des Gegenstandswerts nach Nr. 1, 1. Hs. bereits nach dem Wortlaut nicht darauf an, ob die Vollstreckung der Befriedigung oder lediglich der Sicherung des Gläubigeranspruchs dient.[16] Auch bei der Vollziehung eines Arrests erfährt der Gläubiger keine Befriedigung. Denn der Arrest dient gemäß § 916 ZPO nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann.

 

Rz. 11

Der Gegenstandswert bei der Vollziehung eines Arrests bestimmt sich gleichwohl nach § 25, was durch die Überschrift von § 25 ausdrücklich klargestellt ist (vgl. Rdn 3). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Sicherungsvollstreckung nicht als Zwangsvollstreckung i.S.v. § 25 anzusehen und den Gegenstandswert insoweit nicht nach § 25 Nr. 1, sondern nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 zu bemessen.[17]

[15] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 350.
[16] So aber OVG Sachsen-Anhalt RVGreport 2012, 473; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 8.
[17] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 27; a.A. aber OVG Sachsen-Anhalt RVGreport 2012, 473; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 8.

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