a) Wert der Hauptsache
Rz. 68
Im Verfahren nach § 888 ZPO auf Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft entspricht das Interesse des Gläubigers nach allerdings umstrittener Auffassung in der Regel dem Wert der Hauptsache.[101] Denn das Verfahren ist auf endgültige Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers gerichtet.[102]
b) Löschung einer Grundschuld
Rz. 69
Im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erwirkung der Löschung einer Grundschuld kann dann auf deren Nominalbetrag abgestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Darlehen bereits getilgt ist.[103] Wenn allerdings davon ausgegangen werden muss, dass der Zwang gegenüber dem Schuldner noch keine Erfüllung darstellt bzw. mit der Erfüllung nicht gleichgesetzt werden kann, wird der Wert unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls regelmäßig unter dem Wert der Hauptsache anzunehmen und mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts zu bewerten sein.[104]
c) Stufenklage
Rz. 70
Wird gemäß § 888 ZPO ein Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage (1. Stufe) vollstreckt, ist nach § 3 ZPO ein Bruchteil des Werts des Anspruchs anzunehmen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll.[105] Für einen Auskunftsantrag ist regelmäßig lediglich ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, was dann auch auf die Vollstreckung durchschlägt.[106]
d) Ordnungsgeld
Rz. 71
Auch beim Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des Werts der Hauptsache.[107] Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut maßgebend ist, welchen Wert die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Es handelt sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache, was es rechtfertigt, den Wert an der Hauptsache auszurichten (vgl. Rdn 68).[108]
e) Beschwerde gegen Ordnungsgeld
Rz. 72
Auf die Ausführungen in Rdn 71 wird insoweit verwiesen.
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