Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
I. Entstehung
Rz. 1
Da sich die gerichtlichen Gebühren in der Zwangsvollstreckung nicht nach dem Wert richten, sondern im Regelfall als Festgebühren berechnet werden (vgl. Nr. 2110 ff. KV GKG), führt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 nicht weiter, ebenso nicht § 23 Abs. 1 S. 2, weil es eine Wertvorschrift im GKG für die Zwangsvollstreckung nicht gibt. Daher bedarf es einer eigenen, nach Auffassung des Gesetzgebers abschließenden Regelung für den Gegenstandswert der Anwaltsgebühren in der Zwangsvollstreckung. Der Wert ist für jede besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung eigenständig zu berechnen.
II. Anwendungsbereich
1. In VV Vorb. 3.3.3 genannte Angelegenheiten
Rz. 2
§ 25 regelt den Gegenstandswert bei der Zwangsvollstreckung, der Vollstreckung nach dem FamFG, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit in §§ 26–29 keine eigenen Regelungen für den Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, im Insolvenzverfahren und im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vorhanden sind. Die Aufzählung entspricht derjenigen in VV Vorb. 3.3.3, sodass auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden kann.
Rz. 3
Die durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 neu gefasste Überschrift stellt klar, dass die Vorschrift entsprechend der schon vorher geltenden und geübten Praxis auch für die Vollziehung von Arrest bzw. einstweiliger Verfügung (§§ 928 ff. ZPO) gilt. Allerdings kann der Gegenstandswert in diesen Fällen nicht höher sein als der Wert für die Anordnung selbst.
Rz. 4
Ferner ergibt sich aus der neu gefassten Überschrift ausdrücklich, dass die Vorschrift auch für die familienrechtliche Vollstreckung (§§ 86 ff. FamFG), für die Vollstreckung in Verwaltungssachen (§§ 167 ff. VwGO; §§ 1 ff. VwVG), in finanzgerichtlichen Verfahren (§§ 150 ff. FGO), in sozialrechtlichen Angelegenheiten (§§ 198 ff. SGG) und für Verfahren des Verwaltungszwangs (§§ 6 ff. VwVG) Anwendung findet. Damit ist sichergestellt, dass der Gegenstandswert der Gebühren in den in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Angelegenheiten nach § 25 ermittelt wird.
§ 25 findet ferner Anwendung auf einen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g, 111h StPO. § 25 gilt auch bei der Eintragung einer Zwangshypothek gemäß §§ 867, 870a ZPO (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Nr. 4 S. 2).
2. Europäische Kontenpfändung
Rz. 5
In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO (Europäische Kontenpfändung), in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3-Terminsgebühr VV 3310. Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (GKG-KostVerz. 2111, 2112). Es gibt also keine gerichtliche Wertfestsetzung, die gem. § 32 Abs. 1 für die Anwaltsgebühren maßgeblich sein könnte. Der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts dürfte sich deshalb aus § 25 ergeben, auch wenn das Verfahren auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung dort nicht ausdrücklich genannt ist. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung, die in § 25 ausdrücklich genannt ist, erscheint die entsprechende Anwendung aber gerechtfertigt.
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO (Gläubiger hat noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt) den Streit- bzw. Verfahrenswert für die zu erhebende Gerichtsgebühr festsetzen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 42 FamGKG i.V.m. § 3 ZPO). Dieser Wert ist gemäß § 32 Abs. 1 auch für die Anwaltsgebühren maßgebend. § 25 ist hier nicht anwendbar.
3. Zahlungsvereinbarung (§ 31b)
Rz. 6
Ist Gegenstand einer Einigung i.S.v. VV 1000 in der Zwangsvollstreckung nur eine Zahlungsvereinbarung (gütliche Erledigung, § 802b ZPO), beträgt der Gegenstandswert nach § 31b für die durch die Zahlungsvereinbarung anfallende Einigungsgebühr 20 % des Anspruchs. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften wird der Gegenstandswert für eine Zahlungsvereinbarung ab 1.10.2021 auf 50 % des Anspruchs angehoben. Mit dem Anspruch ist nicht die Hauptsache, sondern der Wert des zu vollstrecken...