Rz. 56

Im Verteilungsverfahren gemäß §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen. Dazu zählen u.a. Zinsen bis zum Tage des endgültigen Verteilungsplans, Kosten des der Vollstreckung vorausgegangenen Prozesses und früherer Vollstreckungsmaßnahmen, nicht jedoch – wie auch sonst – die Kosten des gerade betriebenen Verfahrens, also hier des Verteilungsverfahrens.[78] Der Wert ist jedoch durch den zu verteilenden Geldbetrag nach oben begrenzt (Nr. 1, 4. Hs.); ist der Wert des zu verteilenden Geldbetrags geringer, so ist daher dieser maßgebend.

[78] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 20; Hartmann, KostG, § 25 Rn 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?