Rz. 17

Zu den als Nebenforderung zu berücksichtigenden Kosten zählen insbesondere die bisherigen Anwaltskosten sowie die Kosten vorheriger Vollstreckungen bzw. Vollstreckungsversuche, nicht jedoch die Kosten der aktuellen Vollstreckung.[22]

[22] H.M., vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 7; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 8; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 6; Hartung/Schons/Enders/Enders, RVG, § 25 Rn 4; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 63; a.A. OLG Köln MDR 1976, 323.

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