Rz. 78

Der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft umfasst gemäß § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO für den Gerichtsvollzieher die Befugnis, die gütliche Erledigung zu versuchen. Die gütliche Erledigung bildet keine besondere Angelegenheit (vgl. dazu VV 3309 Rdn 214 ff., 217).[117] Deshalb ist der Gegenstandswert auch hier insgesamt auf den Höchstwert nach Nr. 4 i.H.v. 2.000 EUR begrenzt, auch wenn es wegen Zustandekommens einer § 802b ZPO entsprechenden Zahlungsvereinbarung nicht mehr zur Abnahme der Vermögensauskunft kommt.[118]

 

Rz. 79

Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein isolierter Auftrag zur gütlichen Erledigung und für den Fall ihres Scheiterns zur Abnahme der Vermögensauskunft gestellt ist (kombinierter Auftrag, siehe VV 3309). Der Auftrag zur gütlichen Erledigung hat bereits die Verfahrensgebühr VV 3309 ausgelöst. Der Wert berechnet sich nach § 25 Nr. 1, 1. Hs. und ermäßigt sich durch die Vermögensauskunft nicht mehr (VV 3309 Rdn 218).[119]

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 EUR mit der isolierten gütlichen Erledigung und für den Fall ihres Scheiterns mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Weil der Anwalt dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Zahlungsplan widerspricht, kommt es zum Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.

Der isolierte Auftrag zur gütlichen Erledigung hat bereits die Verfahrensgebühr VV 3309 nach einem Wert i.H.v. 5.000 EUR ausgelöst. Zwar bildet die isolierte gütliche Erledigung mit dem anschließenden Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft dieselbe Angelegenheit, in der die Gebühr VV 3309 nur einmal anfällt. Das hat aber nicht zur Folge, dass sich die Verfahrensgebühr insgesamt nur nach dem für die Vermögensauskunft geltenden Höchstwert gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 i.H.v. 2.000 EUR berechnet (vgl. § 15 Abs. 4).[120]

[118] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 2.
[119] LG Trier 13.3.2020 – 5 T 17/20, JurBüro 2020, 497; so auch Enders, JurBüro 2013, 1, 2.
[120] So auch AnwK RVG/Volpert, 8. Aufl., § 18 Rn 76 f.; Enders, JurBüro 2013, 1, 3.

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