Rz. 88
Bei einem Vollstreckungsschutzantrag gegen eine Räumungsvollstreckung mit dem Ziel einer zeitlich begrenzten Weiternutzung kann das Interesse des Schuldners nach dem Mietwert der streitigen Zeit,[129] bei absehbarer, aber noch unbestimmter Zeit auf den Jahresbetrag[130] der Miete bemessen werden. Dabei dürfte es sich um den Maximalbetrag handeln, denn der Schuldner muss ja das Nutzungsentgelt weiterzahlen. Angemessen kann daher die Hälfte des Nutzungswerts sein.[131] Dagegen spricht allerdings, dass auch bei dem Wert der Räumung die Zahlungspflicht des Schuldners unberücksichtigt bleibt.[132] Bei einem Antrag gemäß § 765a ZPO auf Räumungsschutz aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG bemisst sich der Wert auf 1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagwerts.[133]
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