Rz. 88

Bei einem Vollstreckungsschutzantrag gegen eine Räumungsvollstreckung mit dem Ziel einer zeitlich begrenzten Weiternutzung kann das Interesse des Schuldners nach dem Mietwert der streitigen Zeit,[129] bei absehbarer, aber noch unbestimmter Zeit auf den Jahresbetrag[130] der Miete bemessen werden. Dabei dürfte es sich um den Maximalbetrag handeln, denn der Schuldner muss ja das Nutzungsentgelt weiterzahlen. Angemessen kann daher die Hälfte des Nutzungswerts sein.[131] Dagegen spricht allerdings, dass auch bei dem Wert der Räumung die Zahlungspflicht des Schuldners unberücksichtigt bleibt.[132] Bei einem Antrag gemäß § 765a ZPO auf Räumungsschutz aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG bemisst sich der Wert auf 1/10 des nach dem Versteigerungsergebnis anzunehmenden Zuschlagwerts.[133]

[129] OLG Koblenz OLGR 1997, 34; OLG Koblenz JurBüro 2005, 384; LG Augsburg ZMR 2013, 533; LG Münster Rpfleger 1996, 166; LG Görlitz AGS 2003, 408.
[130] OLG Koblenz OLGR 1997, 35; LG Görlitz AGS 2003, 408; N. Schneider, AGS 2003, 409; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 49.
[131] Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 23; a.A. N. Schneider, AGS 2010, 469, 472.
[132] So N. Schneider, AGS 2010, 469, 472.

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