Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Genereller oder beschränkter Vollstreckungsauftrag
Rz. 38
Wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass der gepfändete Gegenstand einen geringeren Wert hat als ursprünglich angenommen, er wirtschaftlich wertlos oder unpfändbar ist, ist für die Ermittlung des Gegenstandswerts zunächst festzustellen, welchen Vollstreckungsauftrag der Rechtsanwalt erhalten hat. Der Wert der zu vollstreckenden Forderung ist jedenfalls dann für die Verfahrensgebühr VV 3309 maßgebend, wenn der Rechtsanwalt zunächst einen uneingeschränkten Vollstreckungsauftrag erhält und er sodann seine weitere Tätigkeit auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt, der sich dann später als wertlos herausstellt. Stellt sich bei dieser generellen Auftragserteilung nachträglich die Wertlosigkeit des Vollstreckungsgegenstands heraus, richtet sich die Verfahrensgebühr VV 3309 nach der Vollstreckungsforderung.
Rz. 39
Es kommt daher entscheidend auf den Auftrag an. Das ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1. Denn danach werden die Gebühren grds. nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstand wird dabei durch den Auftrag bestimmt (§ 2 Rdn 27). Auch der Wortlaut von § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. stellt auf den tatsächlich erteilten Auftrag ab: "...; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; ..."
bb) Unterschiedliche Auffassungen bei beschränktem Auftrag
Rz. 40
Ist der dem Rechtsanwalt erteilte Vollstreckungsauftrag von vornherein auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt worden, ist die Ermittlung des Gegenstandswerts umstritten. Im wesentlich werden hier drei Auffassungen vertreten.
Rz. 41
1. Die eng auszulegende Ausnahmeregelung in Nr. 1, 2. Hs. soll nach einer Auffassung nicht zum Tragen kommen, wenn der zu pfändende bestimmte Gegenstand überhaupt keinen Wert hat, weil überhaupt kein Wert nicht der im 2. Hs. angesprochene geringere Wert sei. Gehe die Pfändung ins Leere, sei deshalb die Vollstreckungsforderung maßgebend.
Rz. 42
2. Teilweise wird auch davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert bei der Pfändung eines bestimmten Gegenstands nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit richtet, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben.
Rz. 43
3. Diesen abzulehnenden Auffassungen steht der Gesetzeswortlaut entgegen. Wenn der zu pfändende bestimmte Gegenstand einen geringeren Wert hat als die zu vollstreckende Forderung, ist der geringere Wert dieses Gegenstands maßgebend. Ausnahmen hiervon sind nur zuzulassen, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Ist die Pfändung z.B. deshalb erfolglos, weil der Gegenstand bereits gepfändet ist, hat der Gegenstand weiterhin einen objektiven Wert, der den Gebühren zugrunde zu legen ist. Maßgebend ist damit der objektive Verkehrswert, und zwar im Zeitpunkt der die Anwaltsgebühr auslösenden Tätigkeit (vgl. Rdn 34).
cc) Mindestwert oder Mindestgebühr
Rz. 44
Existiert die zu pfändende Forderung nicht oder ist sie unpfändbar, beträgt der Gegenstandswert allerdings nicht Null, sondern es ist der geringste Gegenstandswert (Mindestgegenstandswert) bzw. der Gegenstandswert der ersten Wertstufe des § 13 (bis 500 EUR) zugrunde zu legen, weil dies der geringere Wert i.S.v. Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. ist. Soweit vielfach stattdessen die Mindestgebühr von 15 EUR gemäß § 13 Abs. 2 angesetzt wird, wird nicht, wie § 25 es vorsieht, ein Wert, sondern eine Gebühr festgesetzt.
Rz. 45
Das kann durchaus ...