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Der Wert eines gepfändeten Rechts ist ebenfalls nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. So kann beispielsweise der Wert eines gepfändeten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts nicht durch entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 1, 3. Hs. auf 12 oder 42 Monate begrenzt werden, weil kein Arbeitseinkommen gepfändet wird. Ausgehend von der Lebenserwartung des Berechtigten ist vielmehr der monatliche Wert des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts zu vervielfältigen.[53]

[53] Auch OLG München 18.11.2014 – 20 W 2267/14.

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