Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO
Rz. 73
Nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen. § 25 Abs. 1 Nr. 4 regelt den Gegenstandswert für das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO.
2. Erneute Vermögensauskunft gem. § 802d ZPO
Rz. 74
Das Verfahren auf Abgabe der erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d ZPO ist ebenfalls von Abs. 1 Nr. 4 erfasst. § 802d ZPO regelt nur, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der letzten Vermögensauskunft eine erneute Vermögensauskunft zulässig ist. Ansonsten gilt § 802c ZPO.
3. Auskünfte Dritter gem. § 802l ZPO
Rz. 75
Rechtslage bis 31.12.2020:
§ 25 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO beauftragt wird, Auskünfte der dort genannten Dritten einzuholen, weil der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Es handelt sich nicht um eine Erteilung der in Abs. 1 Nr. 4 ausschließlich erwähnten Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, zu deren Abgabe der Schuldner verpflichtet ist. Der Wert richtet sich vielmehr nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 (zur Frage der gebührenrechtlichen Angelegenheit vgl. VV 3309 Rdn 353 ff.). Anlass für eine analoge Anwendung des Höchstwerts von 2.000 EUR auch auf das Verfahren über die Einholung von Drittauskünften besteht nicht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Der BGH zeigt auf, dass alles dafür spreche, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erstreckung der Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 auf die Einholung von Fremdauskünften abgesehen habe. Nachdem gleichzeitig die Drittauskunft in der Grundvorschrift des § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich gesondert aufgeführt worden sei, könne auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Erwähnung der Anträge auf Einholung von Drittauskünften in § 25 Abs. 1 Nr. 4 deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil es sich um eine vergütungsrechtlich einheitliche Angelegenheit mit einem vorhergehenden Verfahren nach § 802c ZPO handle.
Rechtslage ab 1.1.2021:
Um Verfahren auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO dem in § 25 Abs. 1 Nr. 4 geregelten Höchstwert zu unterwerfen, bedarf es deshalb einer entsprechenden Gesetzesänderung. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ist der Wortlaut von Abs. 1 Nr. 4 um die Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) ergänzt worden. Damit unterfällt auch das Verfahren gemäß § 802l ZPO ab 1.1.2021 (Übergangsfälle § 60) dem in § 25 Abs. 1 Nr. 4 geregelten Höchstwert.
4. Wertberechnung
Rz. 76
Maßgebend ist der Betrag, den der Schuldner unter Zugrundelegung des Vollstreckungstitels noch schuldet, und zwar einschließlich der Nebenforderungen (Zinsen und Kosten früherer Vollstreckungen). Die Kosten der der Vermögensauskunft vorausgehenden Vollstreckung stehen im Zeitpunkt der Auftragserteilung, gerade bei einem kombinierten Auftrag (z.B. Sachpfändung und Vermögensauskunft), noch nicht fest; sie sollten daher nur dann – geschätzt – in den Vollstreckungsauftrag aufgenommen werden, wenn dies zu einem Gebührensprung führt. Auf den titulierten Betrag oder den Betrag, der derzeit vollstreckt wird, kommt es nicht an. Der maximale Wert beträgt jedoch 2.000 EUR.
Beispiel: Der Gläubiger hat einen Vollstreckungstitel über 2.000 EUR nebst Zinsen. An Zinsen sind bis zur Auftragserteilung 120 EUR angefallen, an Kosten für frühere Vollstreckungen 80 EUR. Auf die Zinsen hat der Schuldner 40 EUR gezahlt. Der Gläubiger vollstreckt nur wegen der restlichen Zinsen (80 EUR) und der Kosten, also wegen eines Betrages von 160 EUR.
Der Gegenstandswert beträgt 2.000 EUR. Die Schuld ist zwar höher (2.000 + 120 + 80 – 40 = 2.160 EUR), jedoch beträgt der maximal anzusetzende Gegenstandswert 2.000 EUR. Ohne Bedeutung ist, dass nur wegen eines Betrages von 160 EUR vollstreckt wird. Das wäre nur dann anders, wenn wegen der Zinsen oder Kosten aufgrund eines selbstständigen Vollstreckungstitels – z.B. gemäß § 788 Abs. 2 ZPO festgesetzte Kosten – vollstreckt würde.
5. Höchstwert für mit der Vermögensauskunft zusammenhängende Maßnahmen
a) Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)
Rz. 77
Hat der Rechtsanwalt gemäß § 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis geno...