Rz. 4
Die Vorschrift betrifft den die Versteigerung anordnenden (Anordnungsgläubiger) bzw. beigetretenen Gläubiger (Beitrittsgläubiger), die dinglich Berechtigten, Beteiligte, deren Recht im Grundbuch durch Eintragung gesichert ist (z.B. durch Vormerkung), Anmeldungsberechtigte wie z.B. Dritteigentümer von Zubehörgegenständen, Wohnungseigentümer wegen rückständiger Hausgeldforderungen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG), Gläubiger öffentlicher Lasten (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG), den nach Eintragung des Vollstreckungsvermerks eingetragenen Zwangssicherungshypothekengläubiger, sowie den nach Eintragung des Vollstreckungsvermerks eingetragenen neuen Eigentümer.
I. Hs. 1 und 3 – Recht einschl. Nebenforderungen
Rz. 5
Der Gegenstandswert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts einschließlich der Nebenforderungen (Hs. 1 und 3). Uneinigkeit besteht darüber, wie diese Rechte im Einzelnen zu bewerten sind (z.B. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder ein Pachtrecht). Da § 26 dazu keine Bestimmung enthält, wird zur Lückenausfüllung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des GKG (§§ 41, 42, 48) bzw. der ZPO (§§ 3 bis 9) vorgeschlagen. Richtiger dürfte eine Festsetzung gemäß § 33 nach dem tatsächlichen Wert sein, wobei die genannten Vorschriften lediglich Anhaltspunkte darstellen.
Rz. 6
Zu den Nebenforderungen gehören: Zinsen bis zum Erlass des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses; die – angemeldeten – Kosten des Prozesses, die Kosten vorheriger Zwangsvollstreckungen sowie des Zwangsversteigerungsverfahrens.
II. Hs. 2 – Teilforderung
Rz. 7
Wird das Verfahren nur wegen einer Teilforderung betrieben, bleibt es grundsätzlich bei dem Vorstehenden (siehe Rdn 5 f.). Der Teilbetrag ist gemäß Hs. 2 aber nur dann maßgeblich, wenn es sich bei der Teilforderung um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG zu befriedigenden Anspruch (persönlicher Anspruch) handelt und sich die Tätigkeit des Anwalts auf diese Teilforderung beschränkt. Diese Vorschrift betrifft den Anspruch eines Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorgehenden Rangklassen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZVG zu befriedigen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass sich der Wert nach dem – einem Gläubiger oder einem Beteiligten zustehenden – Recht einschließlich der Nebenforderungen berechnet, wenn das Versteigerungsverfahren wegen der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZVG geregelten Rangklassen auch nur wegen einer Teilforderung betrieben wird.
Rz. 8
Erstreckt sich die Tätigkeit des Anwalts auf mehrere Rechte des Beteiligten, sind deren Werte zusammenzurechnen.
III. Hs. 4 – Wertbegrenzung
Rz. 9
Der nach dem Vorstehenden ermittelte Wert ist jedoch gemäß Hs. 4 begrenzt, und zwar
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auf den Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung (§§ 66 Abs. 1, 74a Abs. 5 ZVG) bei den Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu VV 3311, VV 3312, |
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auf den zur Verteilung kommenden Erlös bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu VV 3311. |
Rz. 10
Bei dem Wert des Gegenstandes handelt es sich um den gemäß §§ 66, 74a Abs. 5, 162 ZVG vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Wert, falls es daran fehlt, um den Verkehrswert. Dies betrifft einerseits den Grundstückswert (Verkehrswert), sowie den Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt. Letzterer ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Liegt keine Festsetzung nach § 74a Abs. 5 ZVG vor, so ist, anders als für die Gerichtsgebühren, nicht ersatzweise der Einheitswert zugrunde zu legen, sondern es bleibt der Verkehrswert maßgeblich; Grundstückslasten sind nicht abzusetzen.
Bei Versteigerung mehrerer Grundstücke erfolgt eine Addition der mehreren Werte, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts darauf erstreckt.
Rz. 11
Der zur Verteilung kommende Erlös ergibt sich aus der sog. Teilungsmasse (§ 107 ZVG): maßgeblich ist der Barbetrag des Meistgebots nebst 4 % Zinsen, berechnet bis einen Tag vor dem Verteilungstermin (§ 49 ZVG), zuzüglich des Erlöses aus einer besonderen Versteigerung oder Verwertung gemäß § 65 ZVG, Zuzahlungen gemäß §§ 50, 51 ZVG sowie Versicherungsgelder, die aufgrund besonderer Versteigerungsbedingungen zur Masse gelangt sind, aber nicht mitversteigert wurden. Für die Wertermittlung werden die aus dem Versteigerungserlös gemäß § 109 ZVG vorweg zu entnehmenden Verfahrenskosten nicht abgezogen, bestehen bleibende Rechte werden nicht hinzugezählt. Es kommt somit nicht auf den Erlösanteil an, der auf den Beteiligten entfällt, denn "der zur Verteilung ...