Rz. 5
Der Gegenstandswert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts einschließlich der Nebenforderungen (Hs. 1 und 3).[5] Uneinigkeit besteht darüber, wie diese Rechte im Einzelnen zu bewerten sind (z.B. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder ein Pachtrecht). Da § 26 dazu keine Bestimmung enthält, wird zur Lückenausfüllung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des GKG (§§ 41, 42, 48) bzw. der ZPO (§§ 3 bis 9) vorgeschlagen.[6] Richtiger dürfte eine Festsetzung gemäß § 33 nach dem tatsächlichen Wert sein,[7] wobei die genannten Vorschriften lediglich Anhaltspunkte darstellen.
Rz. 6
Zu den Nebenforderungen gehören: Zinsen bis zum Erlass des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses; die – angemeldeten – Kosten des Prozesses, die Kosten vorheriger Zwangsvollstreckungen sowie des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen