Rz. 7

Wird das Verfahren nur wegen einer Teilforderung betrieben, bleibt es grundsätzlich bei dem Vorstehenden (siehe Rdn 5 f.). Der Teilbetrag ist gemäß Hs. 2 aber nur dann maßgeblich, wenn es sich bei der Teilforderung um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG zu befriedigenden Anspruch (persönlicher Anspruch) handelt und sich die Tätigkeit des Anwalts auf diese Teilforderung beschränkt. Diese Vorschrift betrifft den Anspruch eines Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorgehenden Rangklassen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZVG zu befriedigen ist. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass sich der Wert nach dem – einem Gläubiger oder einem Beteiligten zustehenden – Recht einschließlich der Nebenforderungen berechnet, wenn das Versteigerungsverfahren wegen der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZVG geregelten Rangklassen auch nur wegen einer Teilforderung betrieben wird.[8]

 

Rz. 8

Erstreckt sich die Tätigkeit des Anwalts auf mehrere Rechte des Beteiligten, sind deren Werte zusammenzurechnen.[9]

[8] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 26 Rn 3; Mock, AGS 2004, 184.
[9] Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, § 26 Rn 8, 17; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 26 Rn 3; Hansens/Braun/Schneider/Volpert/Schmidt, Teil 17 Rn 424.

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