Rz. 5

Ein Rechtsanwalt erhält für die Vertretung eines Beteiligten in einem solchen Verfahren nach dem StaRUG eine 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3317 (vgl. VV 3317 Rdn 14). Als Wert bestimmt die Vorschrift, dass dieser unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen ist. Eine Anknüpfung an das wirtschaftliche Interesse ist nach Ansicht des Gesetzgebers sachgerecht, weil durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Restrukturierungsplan, Restrukturierungskonzept oder Sanierungsvergleich nicht immer auf den vollen Nennbetrag der einbezogenen Forderungen, Rechte oder Beteiligungen abgestellt werden kann. Maßgeblich dürfte daher im Rahmen des billigen Ermessens stets der Einzelfall sein.

 

Rz. 6

Ist der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem StaRUG als Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG), Sanierungsmoderator (§§ 94 ff. StaRUG) oder Mitglied des Gläubigerbeirats (§ 93 StaRUG) tätig, richtet sich seine Vergütung gem. § 1 Abs. 2 S. 2 nicht nach dem RVG. Vergütungsregelungen für diese Tätigkeiten finden sich insoweit in §§ 80 ff. und § 98 StaRUG, § 93 Abs. 4 StaRUG i.V.m. § 17 InsVV. Die Wertvorschrift in § 29a ist nur einschlägig, wenn der Rechtsanwalt den Schuldner (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG), Gläubiger oder Planbetroffene (§ 7 Abs. 1 StaRUG) in diesen Verfahren vertritt und hierfür eine Gebühr nach VV 3317 anfällt, vgl. VV Vorb. 3.3.5 Abs. 1, Anm. zu VV 3317.

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