Rz. 156
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.[222] Da § 63 SGB X dem gleichlautenden § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG nachgebildet worden ist, der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG übereinstimmenden § 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anknüpft, ist davon auszugehen, dass die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Kosten in § 63 SGB X grundsätzlich nicht weiter gezogen sind als in den genannten Regelungen der anderen Verfahrensordnungen. Mithin können die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hier entsprechend angewandt werden.[223] Danach ist die Notwendigkeit aus einer Sicht ex ante zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die förmliche Vollmachtserteilung.[224] Maßgebend ist die Sicht eines verständigen Beteiligten unter Würdigung der gesamten Umstände.[225] Dabei dürfen die Erkenntnis und Urteilsfähigkeit des Bürgers nicht überschätzt werden; die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist das gute Recht eines Bürgers.[226] Allerdings sind die wirtschaftliche Bedeutung[227] und der Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit[228] zu berücksichtigen. Ebenfalls sind zu beachten neben dem Bildungs- und Kenntnisstand des Bürgers[229] die Schwierigkeit[230] und der Bekanntheitsgrad der einschlägigen Rechtsmaterie,[231] die Intensität der Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde[232] und die Frage, ob der Schwerpunkt eher im rechtlichen oder im tatsächlichen Bereich[233] liegt. In der Regel ist aber – nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten – die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts zu bejahen.[234]
Rz. 157
Nur nach Maßgabe dieser Beurteilungsmaßstäbe ist auch zu bewerten, ob die Kosten eines Rechtsanwalts, der sich im Nachprüfungsverfahren selbst vertritt, erstattungsfähig sind.[235] Ebenfalls notwendig können nach den dargestellten Beurteilungsmaßstäben die Aufwendungen für eine anwaltliche Beratung im Nachprüfungsverfahren sein.[236]
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