Rz. 158
§ 63 SGB X begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Zunächst muss eine Kostengrundentscheidung ergehen. Diese ist von der Ausgangsbehörde zu erlassen, wenn sie dem Widerspruch abhilft, oder von der Widerspruchsbehörde, wenn sie dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt. In der Kostengrundentscheidung muss auch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts entschieden werden. Die Kostengrundentscheidung ist ein Verwaltungsakt.
Rz. 159
Fehlt dem Abhilfebescheid oder der stattgebenden Widerspruchsentscheidung eine Kostengrundentscheidung oder eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts, so kann sie von Amts wegen oder auf Antrag nachgeholt werden. Eine Frist für den Antrag oder die Nachholung besteht nicht. Wird der Antrag abgelehnt, so ist bei einer Entscheidung der Ausgangsbehörde der Widerspruch und danach die Klage zulässig; bei der Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist sogleich der Klageweg eröffnet. Wird der Antrag nicht beschieden, so kann Untätigkeitsklage erhoben werden.
Rz. 160
Nimmt die Ausgangsbehörde den angefochtenen Bescheid zurück, obwohl sie nach zulässigem und begründeten Widerspruch keinen anderen tragfähigen Grund für diese Entscheidungsform hat, als sich der Kostenlast zu entziehen, so ist diese Vorgehensweise der Ausgangsbehörde sachwidrig. Die Ausgangsbehörde ist so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie nicht sachwidrig gehandelt hätte. Hierzu kann der Widerspruchsführer wohl einmal Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid einlegen. Dieser ist sachgemäß auf seine Beschwer zu beschränken. Diese besteht in der Entscheidungsform der Ausgangsbehörde (Rücknahme anstatt Abhilfebescheid) und in der daraus resultierenden Folge, der nicht notwendigen Kostenerstattung. Der Widerspruchsführer kann daneben aber wohl auch einen Antrag auf Ergänzung des Rücknahmebescheides um eine Kostengrundentscheidung stellen. Sinnvoll ist es, diese beiden Handlungsalternativen des Widerspruchsführers innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den Rücknahmebescheid zu kombinieren, so dass letztlich die Ausgangsbehörde entscheiden kann, auf welchem Weg sie ihre sachwidrige Entscheidung korrigiert.
Rz. 161
Das Verfahren auf Nachholung der Kostenentscheidung bildet mit dem vorangegangenen Verfahren nicht eine Angelegenheit. Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt nochmals die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung verdienen kann. Diesen Gebühren sind als Gegenstandswert die zu erstattenden notwendigen Auslagen zugrunde zu legen. Entstehen können aber nur die Gebühren für ein Vorverfahren (VV 2302), da nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 die Kostenfestsetzung, mithin der Antrag auf Kostenerstattung, keine besondere Angelegenheit ist.