Rz. 128

Durch das 6. SGGÄndG ist auch § 13 GKG geändert worden. Dieser war in der Fassung des 6. SGGÄndG auch auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG Anwendung fand, anwendbar. Die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 52 GKG. Da mithin Wertvorschriften für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach Abs. 1 S. 2 vorhanden sind, bestimmen sich die Gebühren für den Rechtsanwalt in diesen Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin nach § 52 GKG. § 52 GKG erfährt durch das 2. KostRMoG eine wesentliche Änderung. Bei der Wertbemessung kann nun in einem größeren Umfang berücksichtigt werden, dass sich im Hinblick auf zukünftige Leistungen höhere Werte ergeben und das wirtschaftliche Interesse des Klägers höher sein kann.[126] Dabei begrenzt § 52 Abs. 3 S. 3 GKG den Wert auf das Dreifache des Wertes nach S. 1.

 

Rz. 129

In Kindergeldsachen, die vor dem Finanzgericht zu führen sind, wird der Gegenstandswert auf 1.500 EUR begrenzt (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG).

 

Rz. 130

§ 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG begrenzt den Gegenstandswert vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankhausfinanzierungsgesetz auf 2.500.000 EUR.

 

Rz. 131

Die Grundregeln nach § 52 Abs. 1, 2 GKG kommen nur zur Anwendung, wenn anderen Wertvorschriften (z.B. §§ 52 Abs. 2 bis 7, 42 GKG) nichts zur Wertbestimmung zu entnehmen ist. Dabei ist auch § 42 Abs. 2 GKG zu beachten.

 

Rz. 132

Der Betrag von 5.000 EUR in § 52 Abs. 2 GKG ist kein Regelwert, sondern ein Hilfswert, der nur anzusetzen ist, wenn wegen fehlender tatsächlicher Schätzungsgrundlage keine nachvollziehbare Ermessensentscheidung möglich ist.

Zu beachten ist aber, dass für Verfahren nach § 197a SGG – in denen also weder der Kläger noch der Beklagte zu den nach § 183 SGG privilegierten Personen gehören – das neue Recht nur gilt, wenn das Verfahren ab Inkrafttreten (2.1.2002) rechtshängig geworden ist; für vorher rechtshängige Verfahren gilt – für alle Instanzen, auch wenn ein Rechtsmittel erst nach dem 1.1.2002 eingelegt worden ist – noch der alte § 183 SGG[127] (Kostenfreiheit, soweit nichts anderes bestimmt ist). Das RVG ist aber unabhängig hiervon seit dem 1.7.2004 anzuwenden. Deshalb hat in einem Verfahren, in dem das bis zum 1.1.2002 geltende Kostenrecht, aber das seit dem 1.7.2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsrecht anzuwenden ist, die Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 zu erfolgen.[128] Für die Übergangszeit, in der sich die Anwaltsvergütung in solchen Verfahren nach dem RVG richtet, eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG aber wegen der Fortdauer der Kostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren aus Vertrauensschutzgründen nicht stattzufinden hat, erfolgt die Gegenstandswertfestsetzung auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich aus bestimmten Vorschriften des RVG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. Diese Vorschrift entspricht wörtlich § 8 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BRAGO in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung. Deshalb können für die Auslegung des § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. die Grundsätze herangezogen werden, die die Rechtsprechung zu der früher geltenden Vorschrift entwickelt hat. Danach ist in erster Linie die sich aus dem Antrag des Rechtsuchenden für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, d.h. in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.[129] Dabei ist auf den wirtschaftlichen Wert des im Streit befindlichen Anspruchs abzustellen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierzu keine genügenden Anhaltspunkte, auch nicht für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. mit 5.000 EUR – je nach Lage des Falles niedriger oder höher – anzunehmen.

Eine systematische und den Anspruch auf Vollständigkeit erhebende Darstellung der bisherigen Streitwert-Rechtsprechung der Sozialgerichte ist im Rahmen dieser Kommentierung nicht möglich. Es wird vielmehr auf das vorliegende Sonderschrifttum zur Streitwert-Rechtsprechung der Sozialgerichte,[130] insbesondere auf den Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit,[131] verwiesen.

[126] BT-Drucks 17/11471, S. 378.
[127] Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Vorb. zu §§ 183 ff. SGG Rn 12.
[129] BSG SozR 3–1930 § 8 Nr. 2 S. 2 ff.; BSG SozR 3–1930 § 8 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 8; BSG 1.2.2005 – B 6 KA 70/04 B und 8.4.2005 – B 6 KA 52/04 B (juris).
[130] Hartmann, § 3 RVG Rn 12 ff.; Madert/Hellstab, § 6 Rn 17; Wenner/Bernard, NZS 2003, 568 und NZS 2001, 57; Harneit, ZMGR 2005, 123, 126; Straßfeld, SGb 2008, 191.
[131] Abrufbar z.B. unter http://www.lsg.nrw.de/infos/Streitwertkatalog/index.php.

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