1. Geltungsbereich (Abs. 2)
Rz. 90
Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Damit wurde die bisher fehlende gesetzliche Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschaffen. Durch die Vorschrift ist nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die einen Gegenstand hat, bei welchem im gerichtlichen Verfahren das GKG nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren i.S.v. Abs. 1 S. 1 und für seine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die einen Gegenstand hat, bei welchem im gerichtlichen Verfahren das GKG anwendbar ist, Wertgebühren i.S.v. Abs. 1 S. 2 erhält. Damit wird die für gerichtliche Verfahren vollzogene Abgrenzung zwischen Verfahren, in denen nach dem Wert abgerechnet wird, und solchen, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, auf das Verwaltungsverfahren übertragen.
2. Betragsrahmengebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens
Rz. 91
Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) bisher vorgesehenen Beratungsgebühren sind zum 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist bei fehlender Gebührenvereinbarung der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR. § 14 Abs. 1 gilt hierbei entsprechend. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR. Wegen Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 34 verwiesen.
Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Betragsrahmengebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne umfassend behandelt zu werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses verwiesen.
a) Mehrere Auftraggeber
Rz. 92
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Betragsrahmengebühren ebenfalls nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Betragsrahmengebühren aber bei einer anfallenden Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Mehrere Erhöhungen dürfen bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen. Nach VV 2302 erhält der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR). Vertritt er in diesem Verfahren in derselben Angelegenheit 3 Auftraggeber, so erhöht sich der Mindestbetrag der Geschäftsgebühr nach VV 2302 von 60 EUR auf 96 EUR (60 EUR x 160 %), der Höchstbetrag auf 1.228 EUR und die Mittelgebühr entsprechend auf 662 EUR. Anm. Abs. 4 zu VV 1008 stellt klar, dass sich auch die Schwellengebühr nach der Anm. zu VV 2300 und 2302 entsprechend erhöht. Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich danach die Betragsrahmengebühr um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber, da der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein Individualanspruch ist. Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber. Hat danach der Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II in der Übergangszeit bis zum 30.6.2007 einen Rechtsanwalt mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren beauftragt und der Anwalt nach außen erkennbar nur die Geschäfte des Vertreters nach § 38 SGB II wahrgenommen, so liegt kein Auftragsverhältnis zwischen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und dem Anwalt vor, so dass eine Erhöhung der zu erstattenden Anwaltsgebühr ausscheidet.
b) Betragsrahmengebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1
Rz. 93
Nach VV 1005 erhält der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Einigung od...