Rz. 12

Abs. 1 S. 1, 1. Alt. gilt für alle Hauptsacheverfahren, die ihre rechtliche Grundlage im AsylG haben. Ob dies so ist, richtet sich nach der objektiven Zugehörigkeit des Klagebegehrens.[10] Bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts ist entscheidend, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme gegründet hat: Ist dies eine solche des AsylG, liegt eine Streitigkeit nach dem AsylG vor; ist die Maßnahme hingegen auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG selbst dann nicht vor, wenn sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung in der angegebenen Vorschrift keine Stütze findet, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften des AsylG hätte erlassen werden dürfen.[11] Keine Streitigkeit nach dem AsylG ist beispielsweise gegeben, wenn bei einer Rückführung nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die diesem Amtshilfe leistende Ausländerbehörde verklagt wird, die keine eigenen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten nach dem AsylG hat.[12]

 

Rz. 13

Für alle Klageverfahren i.S.d. Abs. 1 S. 1 beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR. Die frühere Unterscheidung zwischen bestimmten und sonstigen Klageverfahren ist nicht nur für Hauptsacheverfahren des ersten Rechtszugs und das Berufungsverfahren entfallen, sondern in gleicher Weise für Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, bei denen es wegen einer Ablehnung des Antrags nicht zu einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens kommt, und für Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

 

Rz. 14

Zum bisherigen Recht, das gemäß § 60 in Altfällen weiter anwendbar bleibt, sind nach Erscheinen der Vorauflage keine neueren Entwicklungen zu verzeichnen, weshalb insoweit auf die Kommentierung in der Vorlauflage verwiesen wird.

[10] BVerwG 12.2.2019 – 1 KSt 1.19, BeckRS 2019, 2666.
[11] BVerwG NVwZ 1993, 276.
[12] VGH Mannheim 13.2.2019 – 11 S 401/19, BeckRS 2019, 26.

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