I. Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG (Abs. 1 S. 1)

1. Allgemeines

 

Rz. 11

Abs. 1 unterscheidet zwischen

Klageverfahren nach dem AsylG und
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem AsylG.

2. Klageverfahren nach dem AsylG (§ 30 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.)

 

Rz. 12

Abs. 1 S. 1, 1. Alt. gilt für alle Hauptsacheverfahren, die ihre rechtliche Grundlage im AsylG haben. Ob dies so ist, richtet sich nach der objektiven Zugehörigkeit des Klagebegehrens.[10] Bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts ist entscheidend, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme gegründet hat: Ist dies eine solche des AsylG, liegt eine Streitigkeit nach dem AsylG vor; ist die Maßnahme hingegen auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG selbst dann nicht vor, wenn sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung in der angegebenen Vorschrift keine Stütze findet, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften des AsylG hätte erlassen werden dürfen.[11] Keine Streitigkeit nach dem AsylG ist beispielsweise gegeben, wenn bei einer Rückführung nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die diesem Amtshilfe leistende Ausländerbehörde verklagt wird, die keine eigenen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten nach dem AsylG hat.[12]

 

Rz. 13

Für alle Klageverfahren i.S.d. Abs. 1 S. 1 beträgt der Gegenstandswert 5.000 EUR. Die frühere Unterscheidung zwischen bestimmten und sonstigen Klageverfahren ist nicht nur für Hauptsacheverfahren des ersten Rechtszugs und das Berufungsverfahren entfallen, sondern in gleicher Weise für Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, bei denen es wegen einer Ablehnung des Antrags nicht zu einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens kommt, und für Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

 

Rz. 14

Zum bisherigen Recht, das gemäß § 60 in Altfällen weiter anwendbar bleibt, sind nach Erscheinen der Vorauflage keine neueren Entwicklungen zu verzeichnen, weshalb insoweit auf die Kommentierung in der Vorlauflage verwiesen wird.

[10] BVerwG 12.2.2019 – 1 KSt 1.19, BeckRS 2019, 2666.
[11] BVerwG NVwZ 1993, 276.
[12] VGH Mannheim 13.2.2019 – 11 S 401/19, BeckRS 2019, 26.

3. Einstweiliger Rechtsschutz nach dem AsylG (§ 30 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

 

Rz. 15

Parallel zu den Klageverfahren werden alle Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem AsylG einheitlich behandelt. Ihr Gegenstandswert entspricht mit 2.500 EUR der Hälfte des Regelwerts der Hauptsache.

4. Beteiligung mehrerer Personen in Verfahren nach dem AsylG (§ 30 Abs. 1 S. 2)

 

Rz. 16

Soweit mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren nach dem AsylG beteiligt sind, erhöht sich der Wert für jede weitere Person um

1.000 EUR in Klageverfahren nach Abs. 1 S. 1, 1. Alt. und um
500 EUR in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Abs. 1 S. 1, 2. Alt.
 

Rz. 17

Die Erhöhungsregelung tritt an die Stelle von VV 1008. Dessen Anwendung scheidet aus, weil bei Vertretung mehrerer Personen in demselben Verfahren jedes Asylgesuch einen eigenen Gegenstand darstellt, so dass die mehreren Personen nicht in derselben Angelegenheit i.S.v. VV 1008 vertreten werden[13] (siehe auch VV 1008 Rdn 36).

 

Rz. 18

Abs. 1 S. 2 sieht für den Fall, dass mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren nach dem AsylG beteiligt sind, die jeweiligen Erhöhungen vor. Entsprechend dem Anliegen, eine Vereinheitlichung der Gegenstandswerte in Verfahren nach dem AsylG durch eine weitgehend abschließende Regelung erreichen zu wollen,[14] wird weder danach differenziert, ob es in diesen Verfahren um die Asylanerkennung oder um sonstige Angelegenheiten nach dem AsylG geht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Streit stehen, ob übereinstimmende Gründe oder Begehren geltend gemacht werden, in welcher Beziehung die beteiligten Personen zueinander stehen, welche Beteiligtenrolle sie einnehmen oder ob die Verfahren ursprünglich getrennt waren und erst nachträglich verbunden worden sind. Es kommt nur darauf an, dass ein Mehrpersonenverfahren vorliegt. Nicht anwendbar – auch nicht analog – ist Abs. 1. S. 2, wenn mehrere Familienangehörige auf Einbürgerung klagen.[15]

 

Rz. 19

Soweit der Gesetzgeber augenscheinlich bei Beteiligung mehrerer natürlicher Personen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die "Erhöhungsgebühr" ermäßigt, dürfte dies im Hinblick auf die Anpassung der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1, aus rechnerischen Vereinfachungsgründen und schließlich im Hinblick auf die Regelung des Abs. 2 hinzunehmen sein. Ungeachtet dessen kann sich der Gebührensprung objektiv und infolge der Anhebung der Gebührenbeträge, wenn überhaupt, nachteilig auch erst bei Beteiligung von weiteren drei Personen auswirken.

[13] Hartung/Schons/Enders/Enders, RVG, § 30 Rn 14.
[14] BVerwG DVBl 1994, 537.
[15] VGH Baden-Württemberg AGS 1997, 41; OVG Münster 22.3.2002 – 19 E 205/02.

5. Objektive Antragshäufung

 

Rz. 20

Nach der auf Vereinfachung abzielenden Regelung fällt der Gegenstandswert von 5.000 EUR für jede Klage in gerichtlichen Verfahren nach dem AsylG an, ungeachtet der Zahl und Bedeutung der einzelnen Streitgegenstände.[16]

[16] VG Augsburg 21.8.2019 – 6 M 19.30994, BeckRS 2019, 21267; VGH Kassel 7.8.2019 – 4 E 1311/19, NVwZ-RR 2020, 271.

II. Abweichung vom Regelwert (§ 30 Abs. 2)

 

Rz. 21

Ist der sich aus § 30 Abs. 1 ergebende Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbi...

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