Rz. 36
Wird einem Asylbewerber nur auf einige der von ihm gestellten Anträge, also nur teilweise, Prozesskostenhilfe gewährt, sind nach einer Ansicht Teilgegenstandswerte für die Bemessung der Prozesskostenhilfe festzusetzen.[31] Vorzugswürdig ist demgegenüber die Bildung einer Quote, die sich an der Kostenentscheidung im Urteil orientiert.[32] Das entspricht sowohl der Systematik des Kostenrechts zur Berechnung des Erstattungsanspruchs bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen als auch dem von § 30 Abs. 1 vorgesehenen einheitlichen Gegenstandswert.[33]
Beispiel: Gegenstand der Klage ist ein Antrag auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG und der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger nur für den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt. Dieser Antrag hat Erfolg. Die Kostenentscheidung legt dem Kläger 2/3 der Kosten auf. Die Prozesskostenhilfe wird aus einem Gegenstandswert nach S. 1, 1. Hs. i.H.v. 5.000 EUR berechnet. Von der auf diese Weise berechneten Prozesskostenhilfe wird dem Kläger 1/3 als Prozesskostenhilfe vergütet.[34]
Rz. 37
Gleiches gilt, wenn von mehreren Klägern nur einigen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Hier ist zunächst für alle Kläger unter Anwendung des § 30 der Gegenstandswert zu errechnen, anschließend die sich daraus ergebende Gebühr zu ermitteln und diese Gebühr nach Köpfen zu quoteln.[35]
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