Rz. 36

Wird einem Asylbewerber nur auf einige der von ihm gestellten Anträge, also nur teilweise, Prozesskostenhilfe gewährt, sind nach einer Ansicht Teilgegenstandswerte für die Bemessung der Prozesskostenhilfe festzusetzen.[31] Vorzugswürdig ist demgegenüber die Bildung einer Quote, die sich an der Kostenentscheidung im Urteil orientiert.[32] Das entspricht sowohl der Systematik des Kostenrechts zur Berechnung des Erstattungsanspruchs bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen als auch dem von § 30 Abs. 1 vorgesehenen einheitlichen Gegenstandswert.[33]

 

Beispiel: Gegenstand der Klage ist ein Antrag auf Asylanerkennung nach Art. 16a GG und der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger nur für den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt. Dieser Antrag hat Erfolg. Die Kostenentscheidung legt dem Kläger 2/3 der Kosten auf. Die Prozesskostenhilfe wird aus einem Gegenstandswert nach S. 1, 1. Hs. i.H.v. 5.000 EUR berechnet. Von der auf diese Weise berechneten Prozesskostenhilfe wird dem Kläger 1/3 als Prozesskostenhilfe vergütet.[34]

 

Rz. 37

Gleiches gilt, wenn von mehreren Klägern nur einigen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Hier ist zunächst für alle Kläger unter Anwendung des § 30 der Gegenstandswert zu errechnen, anschließend die sich daraus ergebende Gebühr zu ermitteln und diese Gebühr nach Köpfen zu quoteln.[35]

[31] VGH Kassel 7.8.2019 – 4 E 1311/19, NVwZ-RR 2020, 271.
[32] OVG Berlin-Brandenburg 26.7.2016 – OVG 3 K 40/16, NVwZ-RR 2017, 73; VG Karlsruhe 29.9.2020 – A 19 K 2489/20, BeckRS 2020, 27221; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 30 Rn 18.
[33] VG Würzburg 1.8.2019 – 1 M 19.31318, BeckRS 2019, 20321.
[34] VG Wiesbaden 29.10.2002 – 4 J 1933/02.A (2).
[35] VG München 7.2.2019 – 5 M 18.33949, BeckRS 2019, 7639; VG Würzburg 9.4.2018 – 8 M 18.30389, BeckRS 2018, 5257.

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