a) Bewertung der Anteile des Auftraggebers

 

Rz. 13

Für die Bestimmung des anteiligen Gegenstandswert nach Abs. 1 S. 1 ist gemäß Abs. 1 S. 2 auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen,[10] und zwar auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch den eigenen Auftraggeber. Unter "Antragstellung" ist dabei der Eingang des Antrags beim Gericht zu verstehen. Dies entspricht im Wesentlichen dem gleichermaßen in den übrigen Kostengesetzen geregelten Zeitpunkt für die Wertberechnung (§ 40 GKG, § 34 S. 1 FamGKG, § 59 S. 1 GNotKG). Nachträgliche Veränderungen während des Verfahrens sind ohne Bedeutung und Auswirkung auf den Gegenstandswert. Demnach lässt auch eine einseitige Erledigungserklärung den Wert des Verfahrens unberührt.[11]

 

Rz. 14

Ein Antragsteller soll bei Einleitung des Spruchverfahrens auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Anteile machen (Soll-Vorschrift).[12] Fordert das Gericht die Antragsteller auf, Angaben zum Aktienbesitz zu machen, kann die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegt werden. Diese Regelung dient dem sachgerechten und abgewogenen Ausgleich der Interessen der Verfahrensbeteiligten und ihrer Rechtsanwälte.[13] Die mit Spruchverfahren befassten Gerichte können den Antragstellern nach Abschluss der Instanz und Eingang von Festsetzungsanträgen noch einmal innerhalb einer gesetzten Frist Gelegenheit geben, ihren Aktienbesitz zu beziffern und nachzuweisen, damit sie also die Vermutung noch widerlegen können. Kommen sie dem nicht nach und trifft das Gericht auf der Grundlage des sich dann ergebenden Aktienbesitzes die Entscheidung über die Festsetzungsanträge, ist kein Raum mehr für die Berücksichtigung nachträglicher Angaben. Jede andere Praxis würde dazu führen, dass sich die Gesamtzahl der verfahrensbeteiligten Anteile und auch das für die Bemessung des Gegenstandswerts maßgebliche Verhältnis der Anteile jedes einzelnen Antragstellers dazu nachträglich wieder verändern könnte und damit ständig fortlaufend Korrekturen vorgenommen werden müssten. Nach der Entscheidung über die Festsetzungsanträge können abweichende Angaben deshalb grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.[14]

[10] OLG Düsseldorf 2.11.2015 – I-26 W 7/15 (AktE), MDR 2016, 304; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31 Rn 9.
[11] OLG Brandenburg 24.5.2007 – 6 W 63/07.
[13] BT-Drucks 15/371, S. 19.

b) Bewertung der Anteile der weiteren Antragsteller

 

Rz. 15

Der Zeitpunkt für die Berechnung der Anteile anderer Antragsteller ist nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls der Zeitpunkt der Antragstellung. Hier ist allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Auftraggebers abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung der weiteren Antragsteller. Für jeden Antragsteller ist also gesondert die Anzahl seiner Anteile zum jeweiligen Stichtag, nämlich dem Tag der Einreichung seines Antrags, zu bewerten. Auch hier bleiben spätere Wertveränderungen grundsätzlich außer Betracht.

 

Rz. 16

Allerdings ist eine Einschränkung vorzunehmen. Nach § 59 S. 1 GNotKG bleiben nachträgliche Veränderungen außer Betracht. Die zeitliche Grenze für die Einbeziehung anderer Anteile ist daher der Zeitpunkt der Antragstellung des Auftraggebers. In diesem Zeitpunkt entsteht die Verfahrensgebühr für dessen Anwalt. Diese Gebühr kann sich nicht dadurch nachträglich reduzieren, dass weitere Auftraggeber hinzukommen. Maßgebend sind also die Anteile des Auftraggebers sowie die Anteile der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen weiteren Auftraggeber.

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