Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Verhältnis Anwalt zum Auftraggeber – Anteile des Auftraggebers
Rz. 17
Abzustellen ist auf die tatsächliche Zahl der Anteile. Lässt sich diese Zahl der Anteile nicht ermitteln, so ist eine Schätzung vorzunehmen. Römermann weist zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des Abs. 1 S. 3 nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber für die Zahl seiner Anteile gelten kann. Zwar lässt der Wortlaut eine solche Auslegung zu. Dies wäre jedoch sinn- und auch interessenwidrig. Es kann nicht darauf ankommen, was dem Gericht über die Anteile des Mandanten bekannt ist. Der Mandant ist aufgrund des Anwaltsvertrags verpflichtet, die für seine Gebührenbemessung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Er muss also Auskunft über seine Anteile erteilen (Rdn 14). Sofern der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sogar wider besseres Wissen falsche Auskünfte gibt oder gar keine Auskünfte erteilt, würde die hieraus resultierende Unklarheit bei wörtlicher Anwendung des Abs. 1 S. 3 stets zu Lasten des Anwalts ausgehen. Der für ihn maßgebende Gegenstandswert würde auf das denkbare Minimum reduziert. Der Auftraggeber hätte es daher in der Hand, durch eine Weigerung, die Zahl seiner Anteile zu offenbaren, den Gegenstandswert zu beeinflussen. Daher kann Abs. 1 S. 3 im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber nicht angewandt werden. Sofern der Auftraggeber, der ja die Anzahl seiner eigenen Anteile kennen muss, keine Auskünfte erteilt, ist zu schätzen. Dem Auftraggeber steht es dann frei, das Ergebnis der Schätzung zu widerlegen, indem er dem Anwalt die tatsächliche Anzahl seiner Anteile nachweist.
b) Kostenerstattung – Verhältnis zum Antragsgegner
Rz. 18
Für die Kostenerstattung bleibt es dagegen bei der Regelung nach Abs. 1 S. 3, da es sich insoweit um eine Schutzbestimmung zugunsten des erstattungspflichtigen Antragsgegners handelt. Erteilt der Antragsteller also keine Auskünfte über die Anzahl der von ihm gehaltenen Anteile, so könnte der Rechtsanwalt aufgrund seiner weitergehenden Kenntnisse den Anteilswert schätzen, da er insoweit nicht an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden ist. Der Antragsteller erhält dagegen eine Kostenerstattung nur nach einem geringeren Anteil. Er hat sich dies selbst zuzuschreiben, wenn er sich weigert, Auskünfte zu erteilen.
c) Anteile der weiteren Antragsteller
Rz. 19
Soweit die Anzahl der Anteile anderer Anspruchsteller nicht bekannt ist, greift im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber die Vorschrift des Abs. 1 S. 3. Es wird danach vermutet, dass jeder andere Antragsteller, dessen tatsächliche Anteile nicht bekannt sind, nur einen Anteil hält. Abzustellen ist darauf, welche Zahl von Anteilen "gerichtsbekannt" ist. Hieraus folgt, dass der Anwalt vor der Wertbestimmung durch Akteneinsicht bei Gericht oder auf andere Weise bei Gericht versuchen muss, die tatsächliche Zahl der Anteile der anderen Antragsteller in Erfahrung zu bringen. Sonstige Nachforschungen, etwa Auskunftsverlangen bei den übrigen Antragstellern, muss er jedoch nicht vornehmen. Gegebenenfalls ist dies Sache des eigenen Auftraggebers, der dadurch eine günstigere Quote für die Berechnung des für ihn maßgebenden Geschäftswerts erreicht.
Rz. 20
Sind die Anteile der übrigen Antragsteller zu den jeweiligen Stichtagen ermittelt, so sind die Anteile zu addieren. Addiert werden u.U. Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten, was – wie bereits ausgeführt – dazu führen kann, dass die tatsächliche Zahl der Anteile zu keinem Zeitpunkt zutreffend war.