Rz. 12

Liegt der Wert des gesamten Verfahrens unterhalb des Betrags von 200.000 EUR und wird daher nach § 74 S. 1 GNotKG der Mindestwert von 200.000 EUR festgesetzt, so ist auch dieser für die Quotelung nach § 31 maßgebend.[8] Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 EUR kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.[9]

 

Beispiel 3: Der Anwalt vertritt einen von fünf Antragstellern, die insgesamt 4.000 Aktien halten. Der vom Anwalt vertretene Antragsteller hält 1.000 Aktien. Das Gericht spricht nach § 1 Nr. 3 SpruchG eine zusätzliche Barabfindung von 40 EUR aus. Der Gesamtwert des Verfahrens beläuft sich gemäß § 74 GNotKG auf (40 × 4.000 EUR =) 160.000 EUR und wird daher auf den Mindestwert von 200.000 EUR festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts berechnet sich nach § 31 wie folgt:

1.000/4.000 × 200.000 EUR = 50.000 EUR.

[8] Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31 Rn 6.
[9] KG 31.7.2018 – 2 W 21/18 (SpruchG); KG 28.7.2016 – 2 W 8/16 (SpruchG), MDR 2016, 1157; OLG Düsseldorf 10.8.2004 – I-19 W 6/04 (AktE), NZG 2004, 1171; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31 Rn 2; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31 Rn 5.

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