Rz. 12
Liegt der Wert des gesamten Verfahrens unterhalb des Betrags von 200.000 EUR und wird daher nach § 74 S. 1 GNotKG der Mindestwert von 200.000 EUR festgesetzt, so ist auch dieser für die Quotelung nach § 31 maßgebend.[8] Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 EUR kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.[9]
Beispiel 3: Der Anwalt vertritt einen von fünf Antragstellern, die insgesamt 4.000 Aktien halten. Der vom Anwalt vertretene Antragsteller hält 1.000 Aktien. Das Gericht spricht nach § 1 Nr. 3 SpruchG eine zusätzliche Barabfindung von 40 EUR aus. Der Gesamtwert des Verfahrens beläuft sich gemäß § 74 GNotKG auf (40 × 4.000 EUR =) 160.000 EUR und wird daher auf den Mindestwert von 200.000 EUR festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts berechnet sich nach § 31 wie folgt:
1.000/4.000 × 200.000 EUR = 50.000 EUR.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen