Rz. 6

Ausschlussverfahren nach dem WpÜG gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GNotKG als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Wert des gerichtlichen Ausschlussverfahrens richtet sich demnach nach dem GNotKG. Maßgebend für die Bewertung des gerichtlichen Ausschlussverfahrens ist nach § 73 GNotKG der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht. Der Mindestwert beträgt 200.000 EUR, der Höchstwert 7,5 Mio. EUR. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 59 S. 1 GNotKG). Umstritten ist, ob der Wert bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags stets auf den Mindestwert von 200.000 EUR festzusetzen ist.[2]

 

Rz. 7

Der Gleichlauf des Werts für die Gerichts- und Anwaltsgebühren ist darin begründet, dass die im Ausschlussverfahren getroffene Entscheidung für und gegen alle von dem Ausschluss betroffenen Aktionäre wirkt, also alle zu übertragenden Aktien Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist für die Gerichtsgebühren und für den Rechtsanwalt, der den Antragsteller vertritt, sachgerecht. Die Entscheidung wirkt für und gegen alle von dem Ausschluss betroffenen Aktionäre. Gegenstand des Verfahrens sind demnach alle zu übertragenden Aktien. Dass der im gerichtlichen Ausschlussverfahren von Amts wegen festzusetzende Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1, jedenfalls insoweit der Anwalt den Antragsteller oder alle Antragsgegner vertritt.

[2] Vgl. NK-GK/Jäckel, § 73 GNotKG Rn 5.

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