a) Besondere Wertvorschrift in § 31a

 

Rz. 8

Die in § 73 GNotKG für den Wert des Ausschlussverfahrens getroffene Regelung ist für den Rechtsanwalt, der den oder die Antragsgegner vertritt, allerdings nur dann sachgerecht, wenn er alle vom Ausschluss betroffenen Aktionäre vertritt. Vertritt er auf Antragsgegnerseite nur einen oder einzelne Aktionäre, richtet sich sein Vergütungsanspruch nur nach dem Wert der Aktien seines oder seiner Auftraggeber, weil deren Rechte nur in dem Umfang von der Entscheidung betroffen sind. Dies wird durch § 31a S. 1 sichergestellt. In diesem Fall soll der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal aus der Summe der auf die von ihm vertretenen Antragsgegner entfallenden Werte erhalten.

b) Zeitpunkt der Antragstellung

 

Rz. 9

Für die Bemessung des Werts der Aktien des jeweiligen Antragsgegners ist maßgeblich der Zeitpunkt der Antragstellung, wobei insoweit auf den Eingang des Antrags im Ausschlussverfahren beim LG Frankfurt/Main abzustellen sein dürfte (§ 31a S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 2).[3] Ist die Uhrzeit des Antragseingangs nicht festgehalten worden, sollte der Wert bei Schluss der Frankfurter Börse maßgeblich sein, weil sich dieser Wert am Eingangstag nicht mehr verändern kann.[4]

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 8.
[4] Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31a Rn 6; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 7; a.A. Hartmann, KostG, § 31a RVG Rn 3.

c) Vermutungsregelung

 

Rz. 10

Aufgrund der Verweisung in § 31a S. 2 auf § 31 Abs. 1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 ergibt sich, dass bei dem Gericht nicht bekannter Anzahl der Aktien vermutet wird, dass der Antragsteller lediglich eine Aktie besitzt und deren Wert mindestens 5.000 EUR beträgt. Die Vorschrift ist aber dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nicht im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Auftraggeber gelten kann. Das ergibt sich auch hier aus der entsprechenden Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 3 (siehe hierzu ausf. § 31 Rdn 17).[5]

[5] So auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 9.

d) Gerichtsgebühren

 

Rz. 11

Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 und Abschnitt 6, der Wert aus § 73 GNotKG (siehe Rdn 6). Der Antragsteller haftet nach § 22 Abs. 1 GNotKG. Durch § 39 Abs. 6 S. 2 WpÜG wird eine Überbürdung der Gerichtskosten erster Instanz auf den Antragsgegner ausgeschlossen. In den Vorrang der Regelungen gegenüber der Verweisung auf das FamFG in § 39b Abs. 1 WpÜG ist § 39b Abs. 6 WpÜG aufgenommen worden, weil darin verfahrensrechtliche Regelungen zur Kostentscheidung enthalten sind und die Regelungen des FamFG insoweit verdrängt werden.

e) Vertretung mehrerer Antragsgegner

 

Rz. 12

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Antragsgegner, erhält er die Gebühren nur einmal aus der Summe der auf die von ihm vertretenen Antragsgegner entfallenden Werte; VV 1008 findet insoweit keine Anwendung (§ 31a S. 2 i.V.m. §§ 31 Abs. 2, 22 Abs. 1). Einzelheiten dazu siehe § 31 Rdn 22 ff.[6]

[6] Vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?