I. Gebühren

 

Rz. 4

Die Vorschrift enthält keine Regelung hinsichtlich der in dem Ausschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltsgebühren. Diese ergeben sich sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den des Antragsgegners aus den allgemeinen Vorschriften, sodass für das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 entstehen (VV 3100 ff.; vgl. VV Vorb. 3.1 Abs. 1). Für das Beschwerdeverfahren richten sich die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 (VV 3200 ff.; vgl. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j).

II. Gegenstandswert

1. Vertretung des Antragstellers

 

Rz. 5

Grundsätzlich richtet sich der Wert für die Anwaltsgebühren im gerichtlichen Ausschlussverfahren nach dem WpÜG gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Ist der Wert für die Gerichtsgebühren vom Gericht festgesetzt worden, ist diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1).

2. § 73 GNotKG

 

Rz. 6

Ausschlussverfahren nach dem WpÜG gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 GNotKG als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Wert des gerichtlichen Ausschlussverfahrens richtet sich demnach nach dem GNotKG. Maßgebend für die Bewertung des gerichtlichen Ausschlussverfahrens ist nach § 73 GNotKG der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht. Der Mindestwert beträgt 200.000 EUR, der Höchstwert 7,5 Mio. EUR. Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 59 S. 1 GNotKG). Umstritten ist, ob der Wert bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags stets auf den Mindestwert von 200.000 EUR festzusetzen ist.[2]

 

Rz. 7

Der Gleichlauf des Werts für die Gerichts- und Anwaltsgebühren ist darin begründet, dass die im Ausschlussverfahren getroffene Entscheidung für und gegen alle von dem Ausschluss betroffenen Aktionäre wirkt, also alle zu übertragenden Aktien Gegenstand des Verfahrens sind. Dies ist für die Gerichtsgebühren und für den Rechtsanwalt, der den Antragsteller vertritt, sachgerecht. Die Entscheidung wirkt für und gegen alle von dem Ausschluss betroffenen Aktionäre. Gegenstand des Verfahrens sind demnach alle zu übertragenden Aktien. Dass der im gerichtlichen Ausschlussverfahren von Amts wegen festzusetzende Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1, jedenfalls insoweit der Anwalt den Antragsteller oder alle Antragsgegner vertritt.

[2] Vgl. NK-GK/Jäckel, § 73 GNotKG Rn 5.

3. Vertretung des Antragsgegners

a) Besondere Wertvorschrift in § 31a

 

Rz. 8

Die in § 73 GNotKG für den Wert des Ausschlussverfahrens getroffene Regelung ist für den Rechtsanwalt, der den oder die Antragsgegner vertritt, allerdings nur dann sachgerecht, wenn er alle vom Ausschluss betroffenen Aktionäre vertritt. Vertritt er auf Antragsgegnerseite nur einen oder einzelne Aktionäre, richtet sich sein Vergütungsanspruch nur nach dem Wert der Aktien seines oder seiner Auftraggeber, weil deren Rechte nur in dem Umfang von der Entscheidung betroffen sind. Dies wird durch § 31a S. 1 sichergestellt. In diesem Fall soll der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal aus der Summe der auf die von ihm vertretenen Antragsgegner entfallenden Werte erhalten.

b) Zeitpunkt der Antragstellung

 

Rz. 9

Für die Bemessung des Werts der Aktien des jeweiligen Antragsgegners ist maßgeblich der Zeitpunkt der Antragstellung, wobei insoweit auf den Eingang des Antrags im Ausschlussverfahren beim LG Frankfurt/Main abzustellen sein dürfte (§ 31a S. 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 2).[3] Ist die Uhrzeit des Antragseingangs nicht festgehalten worden, sollte der Wert bei Schluss der Frankfurter Börse maßgeblich sein, weil sich dieser Wert am Eingangstag nicht mehr verändern kann.[4]

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 8.
[4] Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31a Rn 6; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 7; a.A. Hartmann, KostG, § 31a RVG Rn 3.

c) Vermutungsregelung

 

Rz. 10

Aufgrund der Verweisung in § 31a S. 2 auf § 31 Abs. 1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 ergibt sich, dass bei dem Gericht nicht bekannter Anzahl der Aktien vermutet wird, dass der Antragsteller lediglich eine Aktie besitzt und deren Wert mindestens 5.000 EUR beträgt. Die Vorschrift ist aber dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nicht im Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Auftraggeber gelten kann. Das ergibt sich auch hier aus der entsprechenden Anwendung von § 31 Abs. 1 S. 3 (siehe hierzu ausf. § 31 Rdn 17).[5]

[5] So auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31a Rn 9.

d) Gerichtsgebühren

 

Rz. 11

Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 und Abschnitt 6, der Wert aus § 73 GNotKG (siehe Rdn 6). Der Antragsteller haftet nach § 22 Abs. 1 GNotKG. Durch § 39 Abs. 6 S. 2 WpÜG wird eine Überbürdung der Gerichtskosten erster Instanz auf den Antragsgegner ausgeschlossen. In den Vorrang der Regelungen gegenüber der Verweisung auf das FamFG in § 39b Abs. 1 WpÜG ist § 39b Abs. 6 WpÜG aufgenommen worden, weil darin verfahrensrechtliche Regelungen zur Kostentscheidung enthalten sind und die Regelungen des FamFG insoweit verdrängt werden.

e) Vertretung mehrerer Antragsgegner

 

Rz. 12

Vertritt ein Rech...

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