Rz. 4

Die Vorschrift enthält keine Regelung hinsichtlich der in dem Ausschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltsgebühren. Diese ergeben sich sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den des Antragsgegners aus den allgemeinen Vorschriften, sodass für das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 entstehen (VV 3100 ff.; vgl. VV Vorb. 3.1 Abs. 1). Für das Beschwerdeverfahren richten sich die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 (VV 3200 ff.; vgl. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j).

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