1. Gerichtliche Anordnung der Kostentragung

 

Rz. 13

Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 39b Abs. 6 S. 1 WpÜG). Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden (§ 39b Abs. 6 S. 2 WpÜG). Schuldner der Gerichtskosten ist damit ausschließlich der den Antrag stellende Bieter, § 39b Abs. 6 S. 2 WpÜG.

2. Eigene außergerichtliche Kosten des Bieters

 

Rz. 14

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat der den Antrag stellende Bieter auch stets die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Bei der Beurteilung der Billigkeit kommt es nicht allein auf das Obsiegen oder Unterliegen im Verfahren an, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Kostenbelastung der Antragsgegner als unbillig erscheinen lassen.[7]

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