a) Überblick

 

Rz. 16

Abzustellen ist auf den Wert des "Anspruchs", über den die Zahlungsvereinbarung geschlossen wird oder über den eine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden soll. Davon sind 20 % zu berechnen. Der Wert des Anspruchs kann je nach Fallgestaltung unterschiedlich zu beurteilen sein.

b) Zahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 17

Wird die Zahlungsvereinbarung im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, ist der Anspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 zu berechnen. Zinsen und Kosten sind der Hauptforderung hinzuzurechnen, da sich der Gegenstandswert einer Forderung in der Vollstreckung nicht allein nach dem Wert der Hauptforderung richtet, sondern bis zur Auftragserteilung angefallene Zinsen und Kosten hinzuzurechnen sind (siehe § 25 Abs. 1 Nr. 1). Der Prozentsatz ist also von dem Forderungsstand einschließlich der bislang aufgelaufenen Kosten und Zinsen zu berechnen.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, wegen eines Titels über 1.600 EUR Hauptforderung nebst Zinsen zu vollstrecken. Zwischenzeitlich sind 90 EUR Zinsen aufgelaufen und 170 EUR Vollstreckungskosten. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beläuft sich auf 20 % der Gesamtforderung i.H.v. (1.600 EUR + 90 EUR + 170 EUR =) 1.860 EUR, also auf 372 EUR.

c) Zahlungsvereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 18

Wird eine Zahlungsvereinbarung außerhalb eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, dürfte dagegen nur auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sein (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG), da hier Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 3.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten geltend zu machen. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beläuft sich auf 20 % der Hauptforderung, also auf 600 EUR.

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