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Möglich ist, dass sowohl eine Einigung zur Hauptsache getroffen wird als auch eine Zahlungsvereinbarung. Soweit dieselbe Angelegenheit betroffen ist, können sich Überschneidungen ergeben. Soweit Einigung und Zahlungsvereinbarung in verschiedenen Angelegenheiten getroffen werden, ergeben sich dagegen keine Probleme.

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