Rz. 22

Werden in derselben Angelegenheit sowohl eine Einigung über die Forderung (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu VV 1000) als auch eine Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 geschlossen, kommt eine Wertaddition nicht in Betracht, soweit die Zahlungsvereinbarung eine Forderung betrifft, für die die Einigungsgebühr bereits aus dem vollen Wert angefallen ist. Die Einigungsgebühr entsteht in diesem Fall nur einmal (§ 15 Abs. 2). Die Werte von Einigung und Zahlungsvereinbarung werden nicht zusammen gerechnet, da insoweit eine wirtschaftliche Identität besteht, die eine Addition ausschließt.

 

Beispiel: Der Kläger klagt gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 10.000 EUR. Im Termin vergleichen sich die Parteien, dass der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag i.H.v. 6.000 EUR zahle. Darüber hinaus wird ihm nachgelassen, die 6.000 EUR in sechs monatlichen Raten zu 1.000 EUR zu zahlen.

Der Wert der Einigung beträgt 10.000 EUR; der Wert der Zahlungsvereinbarung 20 % aus 6.000 EUR, also 1.200 EUR. Es entsteht jedoch nur eine Einigungsgebühr (§ 15 Abs. 2). Dafür wiederum kann kein höherer Wert als 10.000 EUR angesetzt werden.

 

Rz. 23

Betreffen Einigung und Zahlungsvereinbarung dagegen verschiedene Gegenstände, ist zu addieren.

 

Beispiel: Der Kläger klagt gegen den Beklagten auf Räumung einer Wohnung nach fristloser Kündigung (Streitwert: 6.000 EUR) und auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 4.000 EUR. Im Termin erkennt der Beklagte die Mietforderung an, sodass ein Teilanerkenntnisurteil darüber ergeht. Sodann vergleichen sich die Parteien, dass der Beklagte die Wohnung noch bis zum Ende des übernächsten Monats nutzen darf und dann zu räumen und herauszugeben hat sowie darüber, dass die 4.000 EUR rückständigen Mieten in acht Raten zu 500 EUR gezahlt werden können.

Der Wert der Einigungsgebühr beträgt 6.000 EUR für die Einigung über den Räumungs- und Herausgabeanspruch zuzüglich 20 % aus 4.000 EUR (= 800 EUR) für die Zahlungsvereinbarung. Da Einigung und Zahlungsvereinbarung verschiedene Gegenstände betreffen, sind die Werte zu addieren (§ 22 Abs. 1). Die Einigungsgebühr entsteht daher nach einem Wert von 6.800 EUR.

 

Rz. 24

Soweit sich die Gegenstände von Einigung und Zahlungsvereinbarung nur teilweise decken, unterbleibt auch nur insoweit eine Wertaddition; soweit verschiedene Gegenstände betroffen sind, ist zu addieren.

 

Beispiel: Der Kläger klagt gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrags i.H.v. 10.000 EUR. Im Termin erkennt der Beklagte einen Teilbetrag i.H.v. 6.000 EUR an. Über die weiteren 4.000 EUR vergleichen sich die Parteien dahingehend, dass der Beklagte zum Ausgleich dieser Restforderung einen Betrag in Höhe von 2.000 EUR zahle. Darüber hinaus wird ihm nachgelassen, die 6.000 EUR + 2.000 EUR in acht monatlichen Raten zu jeweils 1.000 EUR zu zahlen.

Der Wert der Einigung beträgt 4.000 EUR; der Wert der Zahlungsvereinbarung 20 % aus 8.000 EUR, also 1.600 EUR. Davon fallen 20 % aus 2.000 (= 400 EUR) auf den Teil der Forderung, der bereits Gegenstand der Einigung war und 20 % aus 6.000 EUR, also 1.200 EUR, auf den Teil der Forderung, die nicht Gegenstand der Einigung war. Ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität besteht also nur in Höhe von 400 EUR. Der Wert der Einigungsgebühr beläuft sich damit insgesamt auf 3.200 EUR.

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