Rz. 3

Die Vorschrift ist anwendbar, wenn es sich um eine Zahlungsvereinbarung nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 handelt, also wenn die Tätigkeit auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Inhalt gerichtet ist,

die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung zu regeln
oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen zu regeln.
 

Rz. 4

Die zugrunde liegende Forderung muss zum Zeitpunkt der Einigung mithin unstreitig und gewiss sein. Soweit die Forderung selbst streitig oder ungewiss ist, gilt der volle Wert. Dann greift allerdings auch nicht Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000, sondern Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu VV 1000.

 

Rz. 5

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Wertfrage häufig an der falschen Stelle diskutiert wird. Die Frage, ob eine Zahlungsvereinbarung vorliegt oder eine gewöhnliche Einigung, ist nicht im Rahmen des § 31b zu diskutieren, sondern ausschließlich im Rahmen der Gebührentatbestände der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 zu VV 1000. Immer dann, aber auch nur dann, wenn man von einer Zahlungsvereinbarung ausgeht, ist zwingend § 31b anzuwenden. Geht man dagegen von einer gewöhnlichen Einigung aus, ist § 31b unanwendbar. Bestes Beispiel hierzu ist die Entscheidung des LG Gera,[1] das sich zwar vordergründig mit § 31b befasst, dabei aber klarstellt, dass es letztlich eine Frage des Gebührentatbestands ist, ob man von Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 ausgeht, also einer Zahlungsvereinbarung, und dann keine andere Wahl hat, als § 31b anzuwenden.

 

Rz. 6

Auch wenn der Wortlaut zu einer entsprechenden Annahme verleiten könnte, betrifft die Wertvorschrift nicht nur den Wert der Einigungsgebühr, sondern kann auch für andere Gebühren gelten (siehe Rdn 26 ff.).

 

Rz. 7

Die Vorschrift des § 31b setzt daher auch nicht voraus, dass es zu einer Zahlungsvereinbarung gekommen ist. Der Wert des § 31b kann auch dann maßgebend sein, wenn der Auftrag auf den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung gerichtet war, es aber zu einer solchen nicht gekommen ist.

[1] LG Gera 17.9.2019 – 5 T 372/19, AGS 2020, 322.

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