I. Überblick
Rz. 8
Die Vorschrift des § 31b trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer Vereinbarung über eine unstreitige Forderung die Einigung nur über die Zahlungsmodalitäten getroffen wird, sich das Interesse der Parteien also nicht nach dem Wert der Forderung richtet, sondern nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse. Dieses Interesse ist grundsätzlich geringer als das Hauptsacheinteresse und daher nur mit einem Bruchteil zu bewerten. So war die Rechtsprechung auch bisher teilweise nur von einem Prozentsatz der Forderung ausgegangen.
Rz. 9
Nach bisherigem Recht war die Frage uneinheitlich beantwortet worden, wie der Gegenstandswert einer Ratenzahlungsvereinbarung anzusetzen ist. Soweit über die Forderung Streit bestand, wurde der volle Wert angesetzt. Das war auch richtig, weil es sich dann um eine gewöhnliche Einigung handelte und nicht nur um eine Zahlungsvereinbarung.
Rz. 10
War die Forderung dagegen unstreitig, wurde überwiegend nicht der volle Wert angesetzt, da die Parteien sich dann nicht über die Forderung bzw. deren Erfüllung geeinigt hatten, sondern nur über die Modalitäten der Erfüllung.
Rz. 11
Das AG Lüdenscheid ist davon ausgegangen, dass nicht der gesamte ursprüngliche Anspruch den Gegenstandswert bilde, sondern der Wert der Zahlungsvereinbarung gem. § 3 ZPO frei zu schätzen sei. Er sollte sich nach dem Interesse der Parteien am Zustandekommen der Ratenzahlungsvereinbarung richten. Dieses Interesse wiederum sollte i.d.R. darin bestehen, die Mehrkosten zu vermeiden, die hätten anfallen können, wenn es nicht zu einer Ratenzahlungsvereinbarung gekommen wäre. Das Gericht hat dabei eine prozentuale Quote abgelehnt und im konkreten Fall den Gegenstandswert nach den Prozesskosten berechnet, die entstanden wären, wenn der Schuldner das Verfahren weiter betrieben und in die Länge gezogen hätte, um die gewünschte Stundung faktisch herbeizuführen.
Rz. 12
Das OLG Jena hatte unter Berufung auf das OLG Celle ebenfalls § 3 ZPO angewandt und ein Drittel der Hauptforderung angesetzt. Das KG ist insoweit nach § 3 ZPO von 10 % der Hauptforderung ausgegangen.
Rz. 13
Der Makel sämtlicher Entscheidungen lag darin, dass § 3 ZPO gar nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat diese Wertfrage nunmehr geklärt und in § 31b eine Wertvorschrift eigens für den Wert einer Zahlungsvereinbarung geregelt.
Rz. 14
Obwohl das Interesse je nach Fallkonstellation höher oder niedriger sein kann, hat sich der Gesetzgeber nicht für eine flexible Lösung entschieden, sondern für einen festen Prozentsatz i.H.v. 20 % des Anspruchs.
Rz. 15
Maßstab ist der "Anspruch", nicht die "Hauptsache". Darin liegt ein wesentlicher Unterschied (siehe Rdn 16 ff.).
II. Bewertung
1. Anspruch
a) Überblick
Rz. 16
Abzustellen ist auf den Wert des "Anspruchs", über den die Zahlungsvereinbarung geschlossen wird oder über den eine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden soll. Davon sind 20 % zu berechnen. Der Wert des Anspruchs kann je nach Fallgestaltung unterschiedlich zu beurteilen sein.
b) Zahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung
Rz. 17
Wird die Zahlungsvereinbarung im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, ist der Anspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 zu berechnen. Zinsen und Kosten sind der Hauptforderung hinzuzurechnen, da sich der Gegenstandswert einer Forderung in der Vollstreckung nicht allein nach dem Wert der Hauptforderung richtet, sondern bis zur Auftragserteilung angefallene Zinsen und Kosten hinzuzurechnen sind (siehe § 25 Abs. 1 Nr. 1). Der Prozentsatz ist also von dem Forderungsstand einschließlich der bislang aufgelaufenen Kosten und Zinsen zu berechnen.
Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, wegen eines Titels über 1.600 EUR Hauptforderung nebst Zinsen zu vollstrecken. Zwischenzeitlich sind 90 EUR Zinsen aufgelaufen und 170 EUR Vollstreckungskosten. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.
Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beläuft sich auf 20 % der Gesamtforderung i.H.v. (1.600 EUR + 90 EUR + 170 EUR =) 1.860 EUR, also auf 372 EUR.
c) Zahlungsvereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung
Rz. 18
Wird eine Zahlungsvereinbarung außerhalb eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, dürfte dagegen nur auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sein (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG), da hier Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 3.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten geltend zu machen. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.
Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beläuft sich auf 20 % der Hauptforderung, also auf 600 EUR.
2. Teilvereinbarungen
Rz. 19
Da eine Zahlungsvereinbarung nicht die gesamte Forderung umfassen muss, sondern sich auch auf einen Teil der Forderung besch...