1. Anspruch
a) Überblick
Rz. 16
Abzustellen ist auf den Wert des "Anspruchs", über den die Zahlungsvereinbarung geschlossen wird oder über den eine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden soll. Davon sind 20 % zu berechnen. Der Wert des Anspruchs kann je nach Fallgestaltung unterschiedlich zu beurteilen sein.
b) Zahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung
Rz. 17
Wird die Zahlungsvereinbarung im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, ist der Anspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 zu berechnen. Zinsen und Kosten sind der Hauptforderung hinzuzurechnen, da sich der Gegenstandswert einer Forderung in der Vollstreckung nicht allein nach dem Wert der Hauptforderung richtet, sondern bis zur Auftragserteilung angefallene Zinsen und Kosten hinzuzurechnen sind (siehe § 25 Abs. 1 Nr. 1). Der Prozentsatz ist also von dem Forderungsstand einschließlich der bislang aufgelaufenen Kosten und Zinsen zu berechnen.
Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, wegen eines Titels über 1.600 EUR Hauptforderung nebst Zinsen zu vollstrecken. Zwischenzeitlich sind 90 EUR Zinsen aufgelaufen und 170 EUR Vollstreckungskosten. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.
Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beläuft sich auf 20 % der Gesamtforderung i.H.v. (1.600 EUR + 90 EUR + 170 EUR =) 1.860 EUR, also auf 372 EUR.
c) Zahlungsvereinbarung außerhalb der Zwangsvollstreckung
Rz. 18
Wird eine Zahlungsvereinbarung außerhalb eines Vollstreckungsauftrags geschlossen oder soll sie dort geschlossen werden, dürfte dagegen nur auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sein (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG), da hier Zinsen und Kosten als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.
Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. 3.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten geltend zu machen. Es wird sodann eine Zahlungsvereinbarung getroffen.
Der Gegenstandswert der Zahlungsvereinbarung beläuft sich auf 20 % der Hauptforderung, also auf 600 EUR.
2. Teilvereinbarungen
Rz. 19
Da eine Zahlungsvereinbarung nicht die gesamte Forderung umfassen muss, sondern sich auch auf einen Teil der Forderung beschränken darf, kann sich folglich auch ein geringerer Wert als der der (vollen) Hauptsache ergeben.
Beispiel: Der Anwalt droht auftragsgemäß wegen einer Forderung i.H.v. 5.000 EUR die Zwangsvollstreckung an. Der Beklagte zahlt 3.000 EUR. Im Übrigen wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte die Restforderung in monatlichen Raten tilgen wird und der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.
Der Wert der Verfahrensgebühr (VV 3309) beläuft sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 auf den vollen Wert der Forderung; der Wert der Einigung beläuft sich jedoch nur auf 20 % aus 2.000 EUR = 400 EUR.
3. Befristete Vereinbarungen
Rz. 20
Eine Einigungsgebühr entsteht auch dann aus dem vollen Wert, wenn nur für einen befristeten Zeitraum auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet wird.
Beispiel: Der Kläger hat gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über einen Betrag i.H.v. 1.860 EUR nebst Zinsen erwirkt. Nach Androhung der Zwangsvollstreckung (zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen 100 EUR) wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte für die Dauer von sechs Monaten monatliche Raten in Höhe von 150 EUR zahlen wird. Hiernach soll dann neu verhandelt werden. Für die Dauer von sechs Monaten verzichtet der Kläger auf Vollstreckungsmaßnahmen, sofern die Raten pünktlich gezahlt werden.
Der Wert der Einigungsgebühr bemisst sich hier mit 20 % aus dem Gesamtbetrag. Zwar sind zunächst nur 6 × 150 EUR zu zahlen. Wegen des Rests ist aber ebenfalls auf eine Vollstreckung vorläufig verzichtet worden.