Rz. 96

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich die Gerichtsgebühren nach dem GNotKG (§ 1 Abs. 1 GNotKG), soweit keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, wie z.B. in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das FamGKG gilt (§ 1 Abs. 3 GNotKG, § 1 FamGKG). Die Gebühren nach dem GNotKG werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), § 3 Abs. 1 GNotKG.

 

Rz. 97

Auch die gerichtliche Wertfestsetzung nach dem GNotKG ist grundsätzlich für die Anwaltsgebühren (Abs. 1) bindend. Soweit die gerichtliche Wertfestsetzung ausnahmsweise für die Anwaltsgebühren nicht bindend ist, weil sie sich abweichend davon nach einem anderen oder aber gar nicht nach dem Wert berechnen, ist insoweit nach § 33 Abs. 1 die gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts zu beantragen (siehe dazu § 33).

 

Beispiel 1: Im Erbscheinverfahren vertritt der Rechtsanwalt einen von mehreren Miterben. Der Geschäftswert für die gerichtliche Verfahrensgebühr bemisst sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Für die Vergütung des Anwalts ist dagegen nur der Wert des Erbteils seines Mandanten für die Wertfestsetzung entscheidend,[30] so dass auf Antrag nach § 33 Abs. 1 eine gesonderte Wertfestsetzung vorzunehmen ist. Der im Erbscheinverfahren festgesetzte Wert ist daher für den Anwalt nicht bindend.

 

Beispiel 2: Der Anwalt vertritt den Mandanten in einer Freiheitsentziehungssache (§ 415 FamFG). Im Verfahren nach § 415 FamFG bemisst sich der Wert für die Gerichtsgebühren nach § 36 Abs. 3 GNoKG (Nr. 15212 Nr. 4 GNotKG-KostVerz.), während sich die Gebühren für den Anwalt nicht nach dem Wert bestimmen. In Freiheitsentziehungssachen werden für den Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 6 (VV 6300 ff.) ausgelöst, das heißt es entstehen Betragsrahmengebühren, sodass durch die gerichtliche Wertfestsetzung insoweit keine Bindungswirkung nach Abs. 1 entstehen kann.

[30] BGH 30.9.1968 – III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; BGH 11.11.1976 – III ZR 57/75, NJW 1977, 584.

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